Artikel 106 der Verordnung (EU) 2024/1689 — Änderungen der Richtlinie (EU) 2016/797. Offizieller Text, praktische Auslegung, wichtige Pflichten und Compliance-Auswirkungen.

Zusammenfassung des offiziellen Textes

Artikel 106 der Verordnung (EU) 2024/1689 (die EU-KI-Verordnung) ändert die Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union. Die Änderung fügt KI-Verordnungs-konforme Verweise und Bestimmungen in den Eisenbahn-Interoperabilitätsrahmen ein und stellt sicher, dass die beiden Rechtsinstrumente kohärent zusammenwirken, wenn KI-Systeme im Eisenbahnsektor eingesetzt werden.

Der Kernzweck von Artikel 106 ist die legislative Angleichung: Die Richtlinie 2016/797 regelt die Bedingungen, unter denen Eisenbahn-Teilsysteme und Interoperabilitätskomponenten in der EU in Betrieb genommen werden dürfen, einschließlich Sicherheitsbewertungen und der Rolle benannter Stellen. Wenn KI-Systeme Teil solcher Eisenbahn-Teilsysteme oder Interoperabilitätskomponenten sind — insbesondere bei sicherheitskritischen Funktionen wie Zugsteuerung, Signalisierung oder automatisiertem Fahren —, stellt die Änderung sicher, dass die durch die KI-Verordnung eingeführten Konformitätsbewertungs- und Aufsichtspflichten in die bestehende Eisenbahn-Regulierungsstruktur integriert werden, anstatt parallel ohne Koordination zu operieren.

Artikel 106 gehört zu Titel XIII (Schlussbestimmungen), der eine Reihe von Folgeänderungen sektoraler EU-Gesetzgebung enthält, die aktualisiert werden muss, um die neuen Verpflichtungen der KI-Verordnung widerzuspiegeln. Er steht nicht als eigenständiges Compliance-Kapitel, sondern stellt sicher, dass der bereits bestehende Rechtsrahmen des Eisenbahnsektors in kohärente Übereinstimmung mit der horizontalen KI-Regulierungsarchitektur gebracht wird, die durch die Verordnung (EU) 2024/1689 eingeführt wurde.

Was dies in der Praxis bedeutet

Für Organisationen, die im Eisenbahnsektor tätig sind, hat Artikel 106 zwei praktische Konsequenzen, die Compliance-Teams gleichzeitig berücksichtigen müssen.

Erstens muss jedes KI-System, das in ein Eisenbahn-Teilsystem oder eine Interoperabilitätskomponente integriert ist, die bereits der Richtlinie 2016/797 unterliegt, sowohl anhand der Eisenbahn-Interoperabilitätsanforderungen als auch, sofern anwendbar, der Hochrisiko-KI-System-Anforderungen der EU-KI-Verordnung bewertet werden. KI-Systeme, die bei der Zugsteuerung, dem automatischen Zugbetrieb, der Infrastrukturüberwachung oder sicherheitskritischen Wartungsfunktionen eingesetzt werden, sind starke Kandidaten für eine Einstufung als Hochrisiko-KI-Systeme gemäß Anhang I, Abschnitt 3 der KI-Verordnung (KI im Verkehr). Dies bedeutet, dass Konformitätsbewertungsverfahren gemäß beiden Regelwerken gelten, und Compliance-Teams müssen abbilden, wie die beiden Bewertungen interagieren, welche benannte Stelle oder Konformitätsbewertungsstelle zuständig ist und wie die technischen Dokumentationsanforderungen harmonisiert werden können.

Zweitens müssen nationale Sicherheitsbehörden, die für die Überwachung der Einhaltung der Richtlinie 2016/797 zuständig sind, mit den nationalen zuständigen Behörden koordinieren, die gemäß Artikel 70 der EU-KI-Verordnung benannt sind. Artikel 106 schafft die Rechtsgrundlage für diese Koordinierung, indem er Verweise auf die KI-Verordnung in die Eisenbahnrichtlinie einbettet, aber Organisationen sollten nicht warten, bis nationale Behörden Koordinierungsprotokolle eingerichtet haben, bevor sie handeln. Eine proaktive Einbindung sowohl der Eisenbahnsicherheitsbehörde als auch der KI-Marktüberwachungsbehörde ist ratsam.

Praktisch gesehen sollten Eisenbahnunternehmen und Infrastrukturbetreiber ihre KI-Einsätze prüfen, feststellen, welche Systeme sowohl in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2016/797 als auch der EU-KI-Verordnung fallen, und so früh wie möglich Prozesse zur dualen Compliance-Dokumentation einleiten.

Wichtige Pflichten

Bezug zu anderen Artikeln

Artikel 106 muss zusammen mit den materiellen Hochrisiko-KI-System-Bestimmungen der EU-KI-Verordnung gelesen werden, insbesondere den Artikeln 9 bis 17 (Risikomanagement, Datenverwaltung, technische Dokumentation, Transparenz, menschliche Aufsicht, Genauigkeit und Robustheit) und Artikel 43 (Konformitätsbewertungsverfahren für Hochrisiko-Systeme). Anhang I, Abschnitt 3 der KI-Verordnung, der KI-Systeme im Verkehr als Hochrisikokategorie auflistet, ist das primäre Klassifizierungstor für Eisenbahn-KI-Einsätze, die von Artikel 106 betroffen sind.

Innerhalb von Titel XIII steht Artikel 106 neben den Artikeln 102 bis 113, die gemeinsam eine Reihe sektoraler EU-Richtlinien und -Verordnungen ändern, um die Kohärenz mit dem horizontalen Rahmen der KI-Verordnung sicherzustellen. Artikel 97 (Überprüfung und Änderungen der Anhänge) und Artikel 98 (Ausübung der Übertragung) sind relevant für das Verständnis, wie die Anhang-I-Klassifizierungslisten — und damit der Umfang der praktischen Auswirkungen von Artikel 106 — sich im Laufe der Zeit entwickeln können. Artikel 70 (Benennung nationaler zuständiger Behörden) definiert die Aufsichtsarchitektur, auf die Artikel 106 implizit für die Durchsetzungskoordinierung mit Eisenbahnsicherheitsgremien angewiesen ist.

Zeitplan für die Compliance

Artikel 106 trat am 1. August 2024 in Kraft, dem Datum, an dem die Verordnung (EU) 2024/1689 wirksam wurde, wie im Amtsblatt der Europäischen Union vom 12. Juli 2024 veröffentlicht. Seine praktischen Auswirkungen folgen jedoch dem gestaffelten Anwendungsplan der übergeordneten EU-KI-Verordnung:

Organisationen des Eisenbahnsektors sollten den August 2026 als ihre primäre harte Compliance-Frist für von Artikel 106 betroffene KI-Systeme behandeln und Konformitätsbewertungsverfahren bis Ende 2025 gut im Gange haben.

Official AI Act Compliance Deadline Calendar

Updated · Sources: Regulation (EU) 2024/1689 and the 2026 Digital Omnibus on AI.

Obligation Applies to Original date New date Status Countdown Legal basis
Prohibited Practices (Art. 5) All providers and deployers active AI Act Art. 5
GPAI Rules (Chapter 5) GPAI model providers active AI Act Art. 51-56
AI-Generated Content Marking Providers of generative GPAI systems active AI Act Art. 50(2)
Regulatory Sandboxes National competent authorities active AI Act Art. 57
High-risk AI — Annex III (standalone) Providers of standalone Annex III systems deferred AI Omnibus 2026 Art. 6(2)
High-risk AI — Annex I (embedded) AI embedded in Annex I regulated products deferred AI Omnibus 2026 Art. 6(1)

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Frequently Asked Questions

Artikel 106 ändert die Richtlinie (EU) 2016/797 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union, indem er KI-bezogene Sicherheitserwägungen in den bestehenden Eisenbahn-Regulierungsrahmen einfügt, um die Konsistenz mit der Verordnung (EU) 2024/1689 sicherzustellen.

Artikel 106 betrifft in erster Linie Eisenbahnunternehmen, Infrastrukturbetreiber, für die Instandhaltung zuständige Stellen und nationale Sicherheitsbehörden, die im Rahmen der Richtlinie (EU) 2016/797 tätig sind, insbesondere wenn KI-Systeme in sicherheitskritischen Eisenbahnanwendungen eingesetzt werden.

KI-Systeme, die im Eisenbahnbetrieb eingesetzt werden und in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2016/797 fallen — wie jene, die in der Zugsteuerung, dem Infrastrukturmanagement oder der Sicherheitssignalisierung eingesetzt werden —, können auch als Hochrisiko-KI-Systeme gemäß Anhang I der EU-KI-Verordnung eingestuft werden, was die gleichzeitige Anwendung der Verpflichtungen beider Regelwerke auslöst.

Artikel 106 trat am 1. August 2024 als Teil der Verordnung (EU) 2024/1689 in Kraft. Die materiellen Verpflichtungen, die er über die geänderte Richtlinie 2016/797 aktiviert, richten sich nach dem allgemeineren Anwendungszeitplan der EU-KI-Verordnung, wobei die Hochrisiko-Bestimmungen für die meisten Systeme ab August 2027 vollständig anwendbar werden.

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