Artikel 54 der Verordnung (EU) 2024/1689 — Bevollmächtigte Vertreter von außerhalb der Union niedergelassenen Anbietern von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck. Offizieller Text, praktische Auslegung, wesentliche Verpflichtungen und Compliance-Folgen.

Zusammenfassung des offiziellen Textes

Artikel 54 der Verordnung (EU) 2024/1689 (EU-KI-Gesetz) legt die Pflicht für Anbieter von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck (GPAI-Modelle), die in Drittstaaten — das heißt außerhalb der Europäischen Union — niedergelassen sind, fest, vor dem Verfügbarmachen ihrer Modelle in der Union einen bevollmächtigten Vertreter zu bestellen.

Der Artikel schreibt vor, dass solche Anbieter durch schriftliches Mandat eine natürliche oder juristische Person, die in der Union niedergelassen ist oder ihren eingetragenen Sitz in der Union hat, als bevollmächtigten Vertreter bestellen müssen. Das Mandat muss den Vertreter dazu ermächtigen, bestimmte Aufgaben im Namen des Anbieters wahrzunehmen, darunter: die Überprüfung, ob der Anbieter die Pflichten hinsichtlich der technischen Dokumentation gemäß Artikel 53 erfüllt hat; die Zusammenarbeit mit dem KI-Amt und den zuständigen nationalen Behörden sowie die Bereitstellung aller Informationen und Unterlagen, die zum Nachweis der Compliance erforderlich sind; und den Empfang von Mitteilungen und Vollstreckungsbescheiden der Unionsbehörden.

Der bevollmächtigte Vertreter muss in der Lage sein, die im Mandat festgelegten Aufgaben wahrzunehmen, und der Anbieter muss ihm alle erforderlichen Mittel zur Verfügung stellen, um diese Aufgaben wirksam zu erfüllen. Der Anbieter muss das KI-Amt über den Namen, die Adresse, die E-Mail-Adresse und die Telefonnummer seines bevollmächtigten Vertreters informieren. Die Kontaktdaten des Vertreters müssen auch in die gemäß Artikel 53 und Annex XII erforderliche technische Dokumentation aufgenommen werden.

Artikel 54 zieht eine klare Grenze: Die Bestellung eines bevollmächtigten Vertreters befreit den außerhalb der Union niedergelassenen Anbieter nicht von seinen eigenen rechtlichen Verantwortlichkeiten aus der Verordnung.

Praktische Bedeutung

Artikel 54 ist der Mechanismus, durch den das EU-KI-Gesetz seine Reichweite über die Unionsgrenzen hinaus erstreckt, um nicht in der EU niedergelassene Anbieter von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck zu erfassen. Jede Organisation mit Hauptsitz außerhalb der EU — einschließlich solcher mit Sitz in den Vereinigten Staaten, dem Vereinigten Königreich, China, Kanada oder einem anderen Drittstaat — die ein GPAI-Modell innerhalb der EU verfügbar macht (ob über eine API, ein Produkt, eine Plattform oder einen anderen Vertriebskanal, und unabhängig davon, ob der Zugang entgeltlich oder unentgeltlich ist), muss durch einen bevollmächtigten Vertreter eine formelle rechtliche Präsenz in der Union begründen.

In der Praxis bedeutet dies, dass nicht in der EU niedergelassene GPAI-Anbieter folgende Schritte unternehmen müssen, bevor sie ihr Modell auf dem Unionsmarkt anbieten, oder spätestens zum Datum, an dem die GPAI-Pflichten anwendbar werden. Sie müssen eine geeignete natürliche Person oder juristische Person — wie eine Anwaltskanzlei, ein Compliance-Beratungsunternehmen oder eine dedizierte Tochtergesellschaft — in der EU ausfindig machen, die bereit ist, das Mandat anzunehmen. Das Mandat muss schriftlich formalisiert werden und den Umfang der Vollmacht des Vertreters sowie die von ihm übernommenen Pflichten festlegen.

Der bevollmächtigte Vertreter ist nicht bloß eine Postadresse. Er muss aktiv mit dem KI-Amt und den zuständigen nationalen Behörden zusammenarbeiten, Dokumentenanfragen bearbeiten und auf Compliance-Anfragen antworten. Anbieter müssen ihren Vertreter mit aktuellen technischen Dokumentationen und zeitnahm Zugang zu allen Compliance-Materialien ausstatten.

Als Beispiel: Ein in den USA ansässiger Basismodell-Anbieter, der EU-Unternehmen API-Zugang anbietet, müsste eine in der EU ansässige Einheit — sei es eine lokale Tochtergesellschaft, ein Drittanbieter-Vertretungsservice oder eine Anwaltskanzlei — bestellen und diesen Vertreter beim KI-Amt registrieren, bevor die GPAI-Bestimmungen gelten.

Wesentliche Verpflichtungen

Bezug zu anderen Artikeln

Artikel 54 ist als Teil des umfassenderen Rahmens für KI-Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck in Titel V (Artikel 51 bis 56) zu lesen. Er steht in engem Zusammenhang mit Artikel 53, der die Kernpflichten der GPAI-Modell-Anbieter festlegt — einschließlich der Erstellung technischer Dokumentationen, der Informationsbereitstellung für nachgelagerte Anbieter und der Aufrechterhaltung einer Urheberrechtsrichtlinie — da die Kernfunktion des bevollmächtigten Vertreters darin besteht, die Einhaltung dieser Pflichten zu überprüfen und zu erleichtern.

Er steht auch im Zusammenhang mit Artikel 51 und Artikel 55, die GPAI-Modelle mit systemischem Risiko identifizieren und zusätzliche Anforderungen an ihre Anbieter stellen; der bevollmächtigte Vertreter muss auch zur Unterstützung der Einhaltung dieser erweiterten Pflichten ausgestattet sein. Artikel 56 regelt die Aufsichtsbefugnisse des KI-Amts über GPAI-Modelle, was Artikel 54 für die Durchsetzungskapazität des Amts gegenüber nicht in der EU niedergelassenen Anbietern grundlegend macht. Im weiteren Sinne spiegelt Artikel 54 den in Artikel 22 für Hochrisiko-KI-System-Anbieter gewählten Ansatz wider und gewährleistet die Kohärenz der extraterritorialen Reichweite der Verordnung. Erwägungsgrund 109 der Verordnung liefert interpretativen Kontext für die Begründung dieser Anforderung.

Zeitplan für die Compliance

Das EU-KI-Gesetz trat am 1. August 2024, zwanzig Tage nach der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union, in Kraft. Die Verordnung gilt stufenweise:

Für nicht in der EU niedergelassene GPAI-Anbieter ist Artikel 54 daher bereits seit August 2025 in Kraft. Anbieter, die noch keinen bevollmächtigten Vertreter bestellt haben, verstoßen gegen die Verordnung und sind dem Risiko von Durchsetzungsmaßnahmen durch das KI-Amt und die zuständigen nationalen Behörden ausgesetzt, einschließlich der erheblichen Verwaltungsgeldbußen gemäß Artikel 101.

Official AI Act Compliance Deadline Calendar

Updated · Sources: Regulation (EU) 2024/1689 and the 2026 Digital Omnibus on AI.

Obligation Applies to Original date New date Status Countdown Legal basis
Prohibited Practices (Art. 5) All providers and deployers active AI Act Art. 5
GPAI Rules (Chapter 5) GPAI model providers active AI Act Art. 51-56
AI-Generated Content Marking Providers of generative GPAI systems active AI Act Art. 50(2)
Regulatory Sandboxes National competent authorities active AI Act Art. 57
High-risk AI — Annex III (standalone) Providers of standalone Annex III systems deferred AI Omnibus 2026 Art. 6(2)
High-risk AI — Annex I (embedded) AI embedded in Annex I regulated products deferred AI Omnibus 2026 Art. 6(1)

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Frequently Asked Questions

Jeder Anbieter eines KI-Modells mit allgemeinem Verwendungszweck, der außerhalb der Europäischen Union niedergelassen ist und dieses Modell auf dem Unionsmarkt verfügbar macht, muss durch schriftliches Mandat einen bevollmächtigten Vertreter bestellen. Dies gilt unabhängig davon, ob das Modell entgeltlich oder unentgeltlich verfügbar gemacht wird.

Der bevollmächtigte Vertreter muss in der Lage sein, die im Mandat festgelegten Aufgaben zu erfüllen, darunter die Überprüfung, ob der Anbieter die erforderliche technische Dokumentation erstellt hat, die Erfüllung von Pflichten gegenüber dem KI-Amt sowie die Zusammenarbeit mit zuständigen Behörden. Der Vertreter fungiert als Ansprechpartner des Anbieters innerhalb der Union.

Ja. Die Bestellung eines bevollmächtigten Vertreters entbindet den nicht in der EU niedergelassenen Anbieter nicht von seinen eigenen Pflichten aus dem EU-KI-Gesetz. Sowohl der Anbieter als auch der bevollmächtigte Vertreter können gemeinsam verantwortlich gemacht werden, und die zuständigen Behörden können Durchsetzungsmaßnahmen gegen eine der beiden Parteien ergreifen.

Artikel 54 gilt für alle außerhalb der Union niedergelassenen Anbieter von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck, einschließlich jener, deren Modelle gemäß Artikel 51 als Modelle mit systemischem Risiko eingestuft sind. Anbieter von Modellen mit systemischem Risiko unterliegen zusätzlichen Pflichten gemäß den Artikeln 55 und 55a, die der bevollmächtigte Vertreter ebenfalls unterstützen können muss.

Der bevollmächtigte Vertreter muss innerhalb der Europäischen Union niedergelassen sein oder seinen eingetragenen Sitz in der EU haben, damit die Unionsbehörden und das KI-Amt einen rechtlich zugänglichen Ansprechpartner innerhalb der EU-Rechtsordnung haben.

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