Seit dem Inkrafttreten hat ein einziger Rechtsakt das KI-Gesetz geändert: die Verordnung (EU) 2026/1744, der Digital Omnibus zur KI, in Kraft seit 27. Juli 2026. Sie hat vier Geltungsdaten verschoben und sonst nichts. Hier der vollständige Nachweis, Artikel für Artikel, mit maschinenlesbarem Feed.

Die Verordnung (EU) 2024/1689 trat am 1. August 2024 in Kraft. Seitdem hat ein einziger Rechtsakt sie geändert: die Verordnung (EU) 2026/1744, der Digital Omnibus zur KI, in Kraft seit dem 27. Juli 2026.

Sie verschob vier Geltungsdaten und tat sonst nichts. Sie schuf keine neue Pflicht, strich keine, änderte weder den Umfang des Anhangs I noch den des Anhangs III und führte keine Ausnahme für einen Sektor oder eine Unternehmensgröße ein. Als allgemeine Gnadenfrist gelesen — wie es weithin geschieht — führt sie zum genau falschen Compliance-Plan: die breiteste Pflicht der Verordnung, die Transparenzpflichten des Artikels 50, behielt ihr Datum und ist seit dem 2. August 2026 durchsetzbar.

Diese Seite ist der vollständige Nachweis. Jede der 113 Artikelseiten dieser Website trägt denselben Status oben auf der Seite, und /api/changes.json veröffentlicht ihn für Maschinen.

Änderungsrechtsakt

Regulation (EU) 2026/1744 amending Regulation (EU) 2024/1689Regulation (EU) 2026/1744
Amtsblatt
In Kraft

Hat vier Geltungsdaten verschoben. Hat keine neue Pflicht geschaffen, keine gestrichen und keine Ausnahme nach Sektor oder Größe eingeführt.

Alle Änderungen, nach Geltungsdatum

— Maschinenlesbare Kennzeichnung der Ausgaben für generative KI-Systeme, die vor dem 2. August 2026 bereits auf dem Unionsmarkt waren

Vorher2026-08-02
Jetzt2026-12-02
GrundlageArt. 50(2), Art. 111
GrundEine Herkunftskennzeichnung in ein bereits ausgeliefertes generatives System nachzurüsten ist eine technische Änderung, keine politische.

Generative Systeme, die vor dem 2. August 2026 bereits auf dem Markt waren, haben bis zum 2. Dezember 2026 Zeit, die Kennzeichnungspflicht des Art. 50 Absatz 2 zu erfüllen. Systeme, die am oder nach dem 2. August 2026 in Verkehr gebracht werden, haben keine Übergangsfrist. Die übrigen drei Pflichten des Art. 50 haben überhaupt keine.

Art. 50 · Art. 111

— Pflicht der Mitgliedstaaten, ein nationales KI-Reallabor betriebsbereit zu haben

Vorher2026-08-02
Jetzt2027-08-02
GrundlageArt. 57–63
GrundDie meisten Mitgliedstaaten hatten Mitte 2026 weder die Behörde benannt noch das Reallabor finanziert.

Jeder Mitgliedstaat muss bis zum 2. August 2027 statt bis zum 2. August 2026 mindestens ein KI-Reallabor betriebsbereit haben.

Art. 57 · Art. 58 · Art. 59 · Art. 60 · Art. 61 · Art. 62 · Art. 63

— Eigenständige Hochrisiko-KI-Systeme des Anhangs III

Vorher2026-08-02
Jetzt2027-12-02
GrundlageArt. 6(2), Annex III
GrundDie harmonisierten Normen nach Art. 40 waren nicht finalisiert, notifizierte Stellen wurden noch benannt, und den nationalen zuständigen Behörden fehlte die operative Kapazität.

Die Pflichten für eigenständige Hochrisikosysteme — Bewerber-Scoring, Kreditwürdigkeitsprüfung, Biometrie, Bildung, wesentliche Dienste und der Rest des Anhangs III — gelten ab dem 2. Dezember 2027 statt ab dem 2. August 2026.

Art. 6 · Art. 8 · Art. 9 · Art. 10 · Art. 11 · Art. 12 · Art. 13 · Art. 14 · Art. 15 · Art. 16 · Art. 17 · Art. 18 · Art. 19 · Art. 20 · Art. 21 · Art. 22 · Art. 23 · Art. 24 · Art. 25 · Art. 26 · Art. 27 · Art. 43 · Art. 47 · Art. 48 · Art. 49 · Art. 71 · Art. 72 · Art. 73

— Hochrisiko-KI als Sicherheitsbauteil von Produkten, die unter die Harmonisierungsrechtsvorschriften des Anhangs I fallen

Vorher2027-08-02
Jetzt2028-08-02
GrundlageArt. 6(1), Annex I
GrundAbstimmung auf die sektoralen Konformitätsbewertungszyklen, denen diese Produkte ohnehin unterliegen.

Ist die KI ein Sicherheitsbauteil eines regulierten Produkts — Medizinprodukte, Maschinen, Zivilluftfahrt, Fahrzeuge, Aufzüge, Spielzeug, Funkanlagen —, gelten die Hochrisikopflichten ab dem 2. August 2028. Artikel 113 Buchstabe c hatte Artikel 6 Absatz 1 bereits ein eigenes, ein Jahr nach Anhang III liegendes Datum gegeben — den 2. August 2027; der Omnibus verschob es um weitere zwölf Monate.

Art. 6 · Art. 8 · Art. 9 · Art. 10 · Art. 11 · Art. 12 · Art. 13 · Art. 14 · Art. 15 · Art. 16 · Art. 17 · Art. 18 · Art. 19 · Art. 20 · Art. 21 · Art. 22 · Art. 23 · Art. 24 · Art. 25 · Art. 26 · Art. 27 · Art. 43 · Art. 47 · Art. 48 · Art. 49 · Art. 71 · Art. 72 · Art. 73

KI-Kompetenz — der Wortlaut des Artikels 4, nicht sein Datum

GrundlageArt. 4
GrundEine Erfolgspflicht ohne definiertes Niveau und ohne Zertifizierungssystem war praktisch nicht durchsetzbar; eine Bemühenspflicht lässt sich an den tatsächlich ergriffenen Maßnahmen prüfen.

Artikel 4 wurde an Ort und Stelle neu gefasst. Er verlangte von Anbietern und Betreibern, nach besten Kräften ein ausreichendes Maß an KI-Kompetenz sicherzustellen — eine Erfolgspflicht. Er verlangt nun, Maßnahmen zur Förderung der KI-Kompetenz zu ergreifen, und stellt ausdrücklich klar, dass er „von Anbietern oder Betreibern nicht verlangt, ein bestimmtes Maß an KI-Kompetenz einer einzelnen Person zu garantieren“ — eine Bemühenspflicht. Das Datum blieb: Artikel 4 gilt seit dem 2. Februar 2025.

Art. 4

Was NICHT geändert wurde

BestimmungGrundlageGilt seit
Verbotene PraktikenArt. 5
Pflichten für GPAI-ModelleChapter V, Art. 51–56
TransparenzpflichtenArt. 50
Durchsetzung der Kommission gegenüber GPAI-AnbieternArt. 88–94, Art. 101

Maschinenlesbarer Feed

Derselbe Nachweis für alle 113 Artikel, auch für die, bei denen nichts geschehen ist: /api/changes.json

Official AI Act Compliance Deadline Calendar

Updated · Sources: Regulation (EU) 2024/1689 and the 2026 Digital Omnibus on AI.

Obligation Applies to Original date New date Status Countdown Legal basis
Prohibited Practices (Art. 5) All providers and deployers active AI Act Art. 5
GPAI Rules (Chapter 5) GPAI model providers active AI Act Art. 51-56
AI-Generated Content Marking Providers of generative GPAI systems active AI Act Art. 50(2)
Regulatory Sandboxes National competent authorities active AI Act Art. 57
High-risk AI — Annex III (standalone) Providers of standalone Annex III systems deferred AI Omnibus 2026 Art. 6(2)
High-risk AI — Annex I (embedded) AI embedded in Annex I regulated products deferred AI Omnibus 2026 Art. 6(1)

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Frequently Asked Questions

Ja, einmal. Die Verordnung (EU) 2026/1744 — der Digital Omnibus zur KI — wurde am 24. Juli 2026 im Amtsblatt veröffentlicht und trat am 27. Juli 2026 in Kraft. Sie verschob vier Geltungsdaten: eigenständige Hochrisikosysteme des Anhangs III auf den 2. Dezember 2027, in Produkte des Anhangs I eingebettete KI auf den 2. August 2028, die Pflicht zum nationalen Reallabor auf den 2. August 2027 und die Übergangsfrist für die maschinenlesbare Kennzeichnung bestehender generativer Systeme auf den 2. Dezember 2026.

Die Verordnung (EU) 2024/1689 in der durch die Verordnung (EU) 2026/1744 geänderten Fassung. Der materielle Pflichtenkatalog ist unverändert — der Omnibus hat keine Pflicht geschaffen, keine gestrichen und keine Ausnahme nach Sektor oder Unternehmensgröße eingeführt. Geändert hat sich, ab wann vier Pflichtenbündel gelten.

Nein. Die verbotenen Praktiken nach Artikel 5 gelten seit dem 2. Februar 2025, die GPAI-Pflichten des Kapitels V seit dem 2. August 2025 und die Transparenzpflichten des Artikels 50 seit dem 2. August 2026. Alle drei behielten ihr Datum. Die einzige Omnibus-Konzession mit Bezug zu Artikel 50 ist eine Übergangsfrist bis zum 2. Dezember 2026, und sie betrifft nur die Kennzeichnungspflicht des Artikels 50 Absatz 2 für generative Systeme, die vor dem 2. August 2026 bereits auf dem Unionsmarkt waren.

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