Artikel 66 der Verordnung (EU) 2024/1689 — Aufgaben des Ausschusses. Offizieller Text, praktische Auslegung, wesentliche Pflichten und Compliance-Implikationen.
Zusammenfassung des offiziellen Textes
Artikel 66 der Verordnung (EU) 2024/1689 bestimmt die Aufgaben des Europäischen Ausschusses für Künstliche Intelligenz (der Ausschuss), der gemäß Artikel 65 eingesetzt wurde. Dem Ausschuss obliegt ein breites Spektrum an beratenden, koordinierenden und unterstützenden Funktionen, die eine kohärente Umsetzung des KI-Gesetzes in allen Mitgliedstaaten gewährleisten sollen.
Nach Artikel 66 hat der Ausschuss folgende Aufgaben: Er sammelt Fachwissen und bewährte Verfahren bei den nationalen zuständigen Behörden und tauscht diese aus; er unterstützt die Mitgliedstaaten und die Kommission bei der Gewährleistung einer einheitlichen und wirksamen Anwendung der Verordnung; er berät und unterstützt die Kommission in KI-Fragen, einschließlich Normungsanfragen, der Vorbereitung delegierter Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte sowie der Aktualisierung der Einstufung von Hochrisiko-KI-Systemen; er gibt Stellungnahmen, Empfehlungen und schriftliche Beiträge zu Fragen ab, die von Mitgliedstaaten oder der Kommission aufgeworfen werden; er trägt zur Harmonisierung von Verwaltungspraktiken bei; und er fördert die Zusammenarbeit mit Drittländern und internationalen Organisationen im Bereich der KI-Governance.
Der Ausschuss kann auch Untergruppen einsetzen, um spezifische Fragen zu prüfen, und auf das Fachwissen des EU-KI-Büros, wissenschaftlicher Gremien und Interessenvertreter der Zivilgesellschaft zurückgreifen. Er arbeitet nach den in Artikel 65 (Zusammensetzung und Organisation) festgelegten Governance-Regeln, und seine Arbeit fließt direkt in die regulatorischen und Durchsetzungsaktivitäten der Kommission ein. Der Ausschuss selbst erlässt keine verbindlichen Durchsetzungsentscheidungen, aber seine Ergebnisse haben erhebliches Auslegungsgewicht und beeinflussen direkt die praktische Anwendung aller anderen Bestimmungen der Verordnung.
Was dies in der Praxis bedeutet
Für die meisten KI-Anbieter, -Betreiber und -Einführer wirkt Artikel 66 im Hintergrund — er begründet keine direkten Pflichten für private Einrichtungen. Die praktischen Compliance-Implikationen sind jedoch erheblich und sollten nicht vernachlässigt werden.
Erstens ist der Ausschuss der primäre Mechanismus, durch den die Kommission Auslegungsleitlinien, gemeinsame Methoden und Klarstellungen zu strittigen Fragen entwickelt — zum Beispiel, was eine „wesentliche Änderung" eines Hochrisiko-KI-Systems darstellt, oder wie die Risikoklassifizierungskriterien in Anhang III auf neue KI-Anwendungsfälle angewendet werden sollten. Compliance-Teams sollten die Stellungnahmen und Empfehlungen des Ausschusses genau verfolgen, da diese als maßgebliche Auslegung mehrdeutiger Bestimmungen fungieren.
Zweitens bedeutet die Rolle des Ausschusses bei der Erleichterung gemeinsamer Untersuchungen und der Koordinierung nationaler Marktüberwachungsbehörden, dass KI-Einsätze in mehreren Rechtsordnungen — Produkte, die in mehreren EU-Mitgliedstaaten verkauft werden — mit zunehmend einheitlicher Regulierungsaufsicht konfrontiert sein werden. Das Vertrauen auf regulatorische Arbitrage zwischen Mitgliedstaaten wird mit zunehmender Reife der Ausschusskoordinierung progressiv weniger tragfähig.
Drittens sollten Anbieter von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck beachten, dass der Ausschuss die Kommission speziell bei der GPAI-Aufsicht berät, wodurch die Leitlinien des Ausschusses für diese Kategorie besonders folgenreich sind.
In der Praxis sollten Compliance-Beauftragte die Veröffentlichungen des Ausschusses — verfügbar über das EU-KI-Büro — als primäre Referenzdokumente neben der Verordnung selbst behandeln und die erwarteten Ausschussleitlinien in ihre Compliance-Roadmaps für Hochrisikosysteme einbeziehen, die bis 2026 und 2027 auf den Markt kommen.
Wesentliche Pflichten
- Der Ausschuss muss technisches Fachwissen und bewährte Verfahren bei den nationalen zuständigen Behörden sammeln und austauschen, um eine einheitliche Durchsetzung zu fördern.
- Der Ausschuss muss die Kommission bei der Vorbereitung von delegierten Rechtsakten, Durchführungsrechtsakten und Leitlinien nach dem KI-Gesetz beraten und unterstützen, einschließlich der Liste der Hochrisiko-KI-Systeme.
- Der Ausschuss muss Stellungnahmen, Empfehlungen und schriftliche Beiträge als Antwort auf Anfragen der Kommission oder der Mitgliedstaaten zu Fragen abgeben, die in den Anwendungsbereich der Verordnung fallen.
- Der Ausschuss muss die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden fördern, um eine einheitliche Anwendung zu erleichtern und abweichende nationale Auslegungen zu verhindern.
- Der Ausschuss muss zur Entwicklung gemeinsamer Methoden und Werkzeuge für die KI-Risikobewertung beitragen, einschließlich Leitlinien, die für Konformitätsbewertungsstellen (Benannte Stellen) relevant sind.
- Der Ausschuss kann Untergruppen einsetzen und auf externes wissenschaftliches und technisches Fachwissen zurückgreifen, um seine beratenden und koordinierenden Funktionen zu unterstützen.
Bezug zu anderen Artikeln
Artikel 66 kann nicht isoliert gelesen werden — er ist in eine dichte Governance-Architektur eingebettet. Er hängt direkt von Artikel 65 (der den Ausschuss einsetzt) und Artikel 65 (der seine Zusammensetzung und Geschäftsordnung regelt) ab. Die beratende Funktion des Ausschusses zur Hochrisikoeinstufung verbindet ihn mit Artikel 7 (Änderungen von Anhang III) und Anhang III selbst. Seine Rolle bei der Beratung in GPAI-Fragen verbindet ihn mit Titel IV (Artikel 51–56) und mit Artikel 90, der die Aufsichtsrolle des EU-KI-Büros für KI-Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck regelt. Die Leitlinien des Ausschusses zu Konformitätsbewertungsverfahren sind für die Artikel 43 und 44 (Konformitätsbewertungsverfahren und Benannte Stellen) relevant. Seine Koordinierungsfunktion mit nationalen Behörden verbindet ihn mit Titel VIII zur Marktüberwachung (Artikel 74–78). Interessenvertreter, die sich mit verbotenen KI-Praktiken befassen, sollten auch die beratende Rolle des Ausschusses in Bezug auf Titel II (Artikel 5) beachten.
Compliance-Zeitplan
Artikel 66 trat als Teil des umfassenderen Governance-Rahmens des KI-Gesetzes in Kraft, das am 1. August 2024 in Kraft trat. Die institutionelle Existenz und die anfänglichen Aufgaben des Ausschusses wurden ab diesem Datum aktiviert, mit der Erwartung, dass er rechtzeitig betriebsbereit sein würde, um die stufenweise Anwendung der materiellen Anforderungen der Verordnung zu unterstützen.
Wichtige Meilensteine für die Tätigkeit des Ausschusses umfassen:
- Februar 2025 — Das Verbot von KI-Praktiken mit unannehmbarem Risiko (Artikel 5) wurde anwendbar; die Rolle des Ausschusses bei der Klarstellung des Anwendungsbereichs war unmittelbar relevant.
- August 2025 — Die Pflichten für GPAI-Modelle (Titel IV) wurden anwendbar; der Ausschuss hat eine ausdrückliche Beratungsrolle in diesem Bereich.
- Dezember 2026 — In Anhang I aufgeführte Hochrisiko-KI-Systeme unterliegen vollständigen Pflichten; die Leitlinien des Ausschusses zu Konformitätsbewertung und Einstufung sollen bis zu diesem Datum wesentlich entwickelt sein.
- August 2027 — In Anhang III aufgeführte Hochrisiko-KI-Systeme (bestehende Systeme, die vor August 2024 in Verkehr gebracht wurden) müssen entsprechen; die Koordinierung des Ausschusses wird zu diesem Zeitpunkt für eine harmonisierte Durchsetzung in den Mitgliedstaaten von zentraler Bedeutung sein.
Organisationen sollten das Arbeitsprogramm des Ausschusses als fortlaufendes Compliance-Signal behandeln und ihre Risikobewertungen überarbeiten, wenn der Ausschuss neue Stellungnahmen herausgibt oder die Kommission auf der Grundlage von Ausschussempfehlungen handelt.
Official AI Act Compliance Deadline Calendar
Updated · Sources: Regulation (EU) 2024/1689 and the 2026 Digital Omnibus on AI.
| Obligation | Applies to | Original date | New date | Status | Countdown | Legal basis |
|---|---|---|---|---|---|---|
| Prohibited Practices (Art. 5) | All providers and deployers | active | — | AI Act Art. 5 | ||
| GPAI Rules (Chapter 5) | GPAI model providers | active | — | AI Act Art. 51-56 | ||
| AI-Generated Content Marking | Providers of generative GPAI systems | active | — | AI Act Art. 50(2) | ||
| Regulatory Sandboxes | National competent authorities | active | — | AI Act Art. 57 | ||
| High-risk AI — Annex III (standalone) | Providers of standalone Annex III systems | deferred | — | AI Omnibus 2026 Art. 6(2) | ||
| High-risk AI — Annex I (embedded) | AI embedded in Annex I regulated products | deferred | — | AI Omnibus 2026 Art. 6(1) |
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AI Act meets DORA and NIS2
Is your organisation subject to both the AI Act and DORA? The two regulations intersect on the operational resilience of financial AI systems. Our sister site regulation-dora.eu covers DORA in depth — including what the AI Act adds on top of an existing DORA programme.
The AI Act for financial institutions ↗ Explore regulation-dora.eu ↗Frequently Asked Questions
Artikel 66 legt die Aufgaben des Europäischen Ausschusses für Künstliche Intelligenz (der Ausschuss) fest, des wichtigsten Leitungsgremiums, das für die Koordinierung der nationalen Aufsichtsbehörden in den EU-Mitgliedstaaten, die Beratung der Kommission und die Gewährleistung einer einheitlichen Anwendung des KI-Gesetzes in der gesamten Union zuständig ist.
Nicht direkt. Artikel 66 regelt die institutionellen Aufgaben des Ausschusses selbst. Die Ergebnisse des Ausschusses — Stellungnahmen, Empfehlungen, Leitlinien und Normungsanfragen — beeinflussen jedoch maßgeblich, wie Pflichten anderer Bestimmungen des KI-Gesetzes ausgelegt und durchgesetzt werden, sodass die Arbeit des Ausschusses für die Compliance-Planung von hoher Relevanz ist.
Die Aufgaben des Ausschusses nach Artikel 66 sind überwiegend beratender und koordinierender Natur. Er gibt Stellungnahmen, Empfehlungen und Leitlinien ab. Verbindliche Durchsetzungsentscheidungen liegen bei den nationalen Marktüberwachungsbehörden und, für KI-Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck, bei der Kommission — nicht beim Ausschuss selbst.
Der Ausschuss erleichtert den Informations- und Best-Practice-Austausch zwischen den zuständigen nationalen Behörden, koordiniert gemeinsame Untersuchungen, wo dies angemessen ist, und gibt Leitlinien heraus, um eine einheitliche Auslegung der Anforderungen des KI-Gesetzes zu fördern und einer regulatorischen Fragmentierung im Binnenmarkt vorzubeugen.
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