Artikel 49 der Verordnung (EU) 2024/1689 — Registrierung. Offizieller Text, praktische Auslegung, wesentliche Pflichten und Compliance-Implikationen.

Zusammenfassung des offiziellen Textes

Artikel 49 der Verordnung (EU) 2024/1689 legt ein verbindliches Registrierungsregime für Hochrisiko-KI-Systeme fest, bevor diese auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden dürfen. Der Artikel begründet eine primäre Pflicht für Anbieter: Vor dem Inverkehrbringen müssen sie sich selbst und ihre Hochrisiko-KI-Systeme in der nach Artikel 71 eingerichteten EU-Datenbank registrieren. Anbieter, die außerhalb der Union niedergelassen sind, müssen sicherstellen, dass ihr bevollmächtigter Vertreter diese Registrierung in ihrem Namen vornimmt.

Für die spezifische Kategorie von Hochrisiko-KI-Systemen gemäß Annex III, Punkt 8 — Systeme zur biometrischen Kategorisierung und Emotionserkennung, die von Strafverfolgungs-, Grenzschutz-, Einwanderungs- und Asylbehörden eingesetzt werden — erstreckt sich die Pflicht auch auf Betreiber. Diese Betreiber müssen ihre Nutzung solcher Systeme vor dem Einsatz registrieren.

Die bei der Registrierung zu übermittelnden Informationen werden in Annex VIII, Teile I und II, festgelegt und müssen korrekt und aktuell gehalten werden. Bei Aktualisierungen — etwa nach einer wesentlichen Änderung — muss der registrierte Eintrag entsprechend angepasst werden. Systeme, die ausschließlich von Organen, Einrichtungen, Ämtern oder Agenturen der Union genutzt werden, werden in einem gesonderten, eingeschränkten Abschnitt der Datenbank registriert, um sicherzustellen, dass sensible operative Informationen angemessen geschützt werden, während die Rechenschaftspflicht gewahrt bleibt. Der Artikel schafft damit einen strukturierten, lebenszykluszentrierten Transparenzmechanismus, der es Marktüberwachungsbehörden und der Öffentlichkeit ermöglicht, Hochrisiko-KI-Einsätze im Binnenmarkt zu identifizieren und zu überwachen.

Was dies in der Praxis bedeutet

Artikel 49 verpflichtet jedes Unternehmen, das ein Hochrisiko-KI-System im Anwendungsbereich des Annex III entwickelt oder auf den Markt bringt, einen Registrierungsschritt durchzuführen, der funktional mit einer Produktanmeldung bei einer Regulierungsbehörde vergleichbar ist. In der Praxis bedeutet dies, dass das Rechts- oder Compliance-Team eines Anbieters vor der Markteinführung:

  1. Ein Konto im EU-KI-Gesetz-Datenbankportal (betrieben von der Europäischen Kommission gemäß Artikel 71) anlegen oder aktualisieren muss.
  2. Strukturierte Informationen gemäß Annex VIII einreichen muss — einschließlich Unternehmensidentität, Systembeschreibung, Verwendungszweck, Zusammenfassung des Risikomanagements, Referenznummer der Konformitätserklärung und gegebenenfalls Zertifikatsnummer der notifizierten Stelle.
  3. Eine Registrierungsnummer erhalten muss, die anschließend in der EU-Konformitätserklärung erscheinen und die Dokumentation des Systems begleiten muss.

Für Anbieter außerhalb der EU ist der in der Union niedergelassene bevollmächtigte Vertreter der Ansprechpartner, der für die Einreichung der Registrierung verantwortlich ist. Dies entspricht dem Modell, das in anderen EU-Produktsicherheitsrahmen verwendet wird.

Für Betreiber, die Hochrisiko-Biometrie- oder Emotionserkennungssysteme in Strafverfolgungs- oder Grenzschutzkontexten betreiben (Annex III, Punkt 8), ist eine gesonderte Registrierung auf Betreiberseite vor der Aktivierung des Systems in einem operativen Umfeld obligatorisch.

Ein praktisches Beispiel: Ein Unternehmen, das ein KI-gestütztes Bonitätsbewertungstool (Annex III, Punkt 5b) anbietet, muss das System in der EU-Datenbank registrieren, die Registrierungsnummer erhalten, diese Nummer in die Konformitätserklärung aufnehmen und den Eintrag aktualisieren, wenn das Modell eine wesentliche Änderung erfährt — etwa eine signifikante Änderung der Trainingsdaten oder der Ausgangslogik —, die durch das Konformitätsbewertungsverfahren validiert wird.

Die Registrierung ist kein einmaliger Verwaltungsschritt; sie ist ein lebendiger Datensatz, der das System durch sein kommerzielles Leben verfolgt.

Wesentliche Pflichten

Bezug zu anderen Artikeln

Artikel 49 steht an der Schnittstelle mehrerer grundlegender Pflichten und kann nicht isoliert gelesen werden.

Artikel 71 richtet die EU-Datenbank ein und regelt sie; er legt die Verantwortlichkeiten der Kommission als Verwalterin sowie die Regeln für den öffentlichen Zugang fest, auf die Artikel 49 verweist.

Annex VIII legt die genauen Informationsfelder fest, die eingereicht werden müssen, und ist damit operativ untrennbar vom Registrierungsprozess.

Artikel 47 (EU-Konformitätserklärung) und Artikel 48 (CE-Kennzeichnung) gehen der Registrierung logisch voraus: Die Referenznummer der Konformitätserklärung muss zum Zeitpunkt der Registrierung vorliegen, und die Registrierungsnummer fließt in die Erklärung zurück. Zusammen bilden die Artikel 47, 48 und 49 das abschließende Compliance-Tor vor dem Marktzugang.

Artikel 43 (Konformitätsbewertung) mündet in die Registrierung, da das dort erworbene Zertifikat der notifizierten Stelle ein Pflichtdatenfeld in Annex VIII ist, sofern eine Bewertung durch Dritte erforderlich ist.

Artikel 111 (Übergangsbestimmungen) regelt, wie die Registrierungszeitpläne mit Systemen interagieren, die bereits vor Inkrafttreten der Pflichten auf dem Markt sind, und sollte neben Artikel 49 für jede Analyse von Altsystemen herangezogen werden.

Zeitplan für die Compliance

Das EU-KI-Gesetz ist am 1. August 2024, zwanzig Tage nach der Veröffentlichung im Amtsblatt, in Kraft getreten. Die Registrierungspflichten gemäß Artikel 49 gelten jedoch nicht unmittelbar ab dem Inkrafttreten; sie folgen dem stufenweisen Anwendungsplan des Gesetzes:

Anbieter und Betreiber sollten Registrierungs-Workflows — einschließlich der Datenerhebung gemäß Annex VIII, des Zugangs zum EU-Datenbankportal und der Vereinbarungen mit bevollmächtigten Vertretern — weit vor der Frist im August 2026 planen, um Engpässe in letzter Minute zu vermeiden. Systeme, die vor diesen Terminen im Rahmen früherer Regelwerke auf dem Markt gebracht wurden, profitieren von Übergangsregelungen gemäß Artikel 111; Anbieter sind jedoch ausdrücklich dazu angehalten zu prüfen, ob diese Regelungen auf ihre spezifische Produktkategorie anwendbar sind.

Official AI Act Compliance Deadline Calendar

Updated · Sources: Regulation (EU) 2024/1689 and the 2026 Digital Omnibus on AI.

Obligation Applies to Original date New date Status Countdown Legal basis
Prohibited Practices (Art. 5) All providers and deployers active AI Act Art. 5
GPAI Rules (Chapter 5) GPAI model providers active AI Act Art. 51-56
AI-Generated Content Marking Providers of generative GPAI systems active AI Act Art. 50(2)
Regulatory Sandboxes National competent authorities active AI Act Art. 57
High-risk AI — Annex III (standalone) Providers of standalone Annex III systems deferred AI Omnibus 2026 Art. 6(2)
High-risk AI — Annex I (embedded) AI embedded in Annex I regulated products deferred AI Omnibus 2026 Art. 6(1)

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Frequently Asked Questions

Anbieter von Hochrisiko-KI-Systemen, die in Annex III aufgeführt sind, müssen sich in der EU-Datenbank registrieren, bevor sie ihr System in Verkehr bringen oder in Betrieb nehmen. Anbieter bestimmter Hochrisiko-KI-Systeme gemäß Annex III, Punkte 1 bis 7, sowie Betreiber von Systemen gemäß Punkt 8 (biometrische Kategorisierung und Emotionserkennung im Bereich der Strafverfolgung) tragen ebenfalls Registrierungspflichten.

Die EU-Datenbank ist ein unionsweites öffentliches Register, das von der Europäischen Kommission gemäß Artikel 71 eingerichtet und betrieben wird. Es erfasst Informationen über Hochrisiko-KI-Systeme sowie die zugehörigen Anbieter und gegebenenfalls Betreiber. Einträge müssen während des gesamten Lebenszyklus des Systems aktuell gehalten werden.

Ja. Hochrisiko-KI-Systeme, die ausschließlich im Bereich der in Annex III, Punkte 1 bis 7, aufgeführten Tätigkeiten von Strafverfolgungs-, Grenzschutz-, Einwanderungs- oder Asylbehörden genutzt werden sollen, werden nicht im öffentlichen Teil der Datenbank erfasst. Die Registrierung erfolgt dennoch, jedoch mit beschränktem Zugang. Darüber hinaus werden KI-Systeme, die von Unionsorganen genutzt werden, in einem gesonderten Abschnitt der Datenbank registriert.

Die Registrierungspflichten für Hochrisiko-KI-Systeme gemäß Annex III gelten ab dem 2. August 2026 für Systeme gemäß den Punkten 1 bis 7 sowie ab dem 2. August 2027 für Hochrisiko-KI-Systeme gemäß Annex II (Produktsicherheitsgesetzgebung). Systeme, die vor diesen Zeitpunkten bereits auf dem Markt sind, profitieren von Übergangsregelungen gemäß Artikel 111.

Registrierende müssen die in Annex VIII aufgeführten Informationen vorlegen, einschließlich Anbieteridentität, Systemname und -version, Verwendungszweck, eine Zusammenfassung der Fähigkeiten und Einschränkungen, die Referenznummer der EU-Konformitätserklärung und gegebenenfalls die Zertifikatsnummer der notifizierten Stelle.

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