Article 29 der Verordnung (EU) 2024/1689 — Antrag einer Konformitätsbewertungsstelle auf Notifizierung. Offizieller Text, praktische Auslegung, wesentliche Pflichten und Compliance-Implikationen.

Zusammenfassung des offiziellen Textes

Article 29 der Verordnung (EU) 2024/1689 (EU AI Act) regelt das Verfahren, durch das Konformitätsbewertungsstellen bei ihrer nationalen notifizierenden Behörde einen Antrag auf formale Notifizierung stellen — d. h. auf eine offizielle Benennung zur Durchführung von Konformitätsbewertungsaufgaben durch Dritte für Hochrisiko-KI-Systeme gemäß Titel III der Verordnung.

Gemäß Article 29 muss eine Konformitätsbewertungsstelle, die notifiziert werden möchte, einen Antrag bei der notifizierenden Behörde des Mitgliedstaats einreichen, in dem sie ihren Sitz hat. Der Antrag muss die Konformitätsbewertungstätigkeiten umfassen, die die Stelle durchführen möchte, unter Angabe der KI-Systemkategorien und der Konformitätsbewertungsverfahren oder -module, die sie anzuwenden beabsichtigt.

Der bevorzugte Nachweisweg ist die Vorlage einer Akkreditierungsurkunde, die von der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 benannten nationalen Akkreditierungsstelle ausgestellt wurde. Diese Urkunde muss bescheinigen, dass der Antragsteller die gemäß Article 31 des EU AI Act festgelegten Anforderungen erfüllt. Wenn eine Konformitätsbewertungsstelle keine Akkreditierung angestrebt hat, muss sie der notifizierenden Behörde Nachweise über ein gleichwertiges Maß an Konformität vorlegen, unterstützt durch geeignete Überprüfungsmechanismen.

Die notifizierende Behörde ist für die Prüfung des Antrags, die Überprüfung der eingereichten Nachweise und die Entscheidung über die Erteilung der Notifizierung zuständig. Nach der Erteilung wird die Notifizierung der Europäischen Kommission und den anderen Mitgliedstaaten über das von der Kommission betriebene IT-Tool mitgeteilt, wodurch eine grenzüberschreitende Transparenz des Status notifizierter Stellen im gesamten Binnenmarkt gewährleistet wird.

Bedeutung für die Praxis

Article 29 ist das Verfahrenstor für jede Stelle, die offizielle Konformitätsbewertungen für Hochrisiko-KI-Systeme in der EU durchführen möchte. Ohne einen erfolgreichen Abschluss dieses Notifizierungsverfahrens kann eine Stelle nicht rechtmäßig die Zertifikate und Gutachten ausstellen, die bestimmte Anbieter von Hochrisiko-KI-Systemen benötigen, um die CE-Kennzeichnung anzubringen und ihre Produkte auf dem EU-Markt in Verkehr zu bringen.

Für Konformitätsbewertungsstellen besteht die praktische Priorität darin, frühzeitig Kompetenz aufzubauen und eine Akkreditierung zu erlangen, bevor Anbieter von Hochrisiko-KI-Systemen Konformitätsbewertungen durch Dritte benötigen. Nationale Akkreditierungsstellen prüfen, ob eine Konformitätsbewertungsstelle die Anforderungen von Article 31 erfüllt — in Bereichen wie Unabhängigkeit, fachliche Kompetenz, Qualifikation des Personals, Unparteilichkeit, Haftungsdeckung und Vertraulichkeitspflichten. Der einfachste Weg ist die Akkreditierung als erster Schritt, gefolgt von der Einreichung des Notifizierungsantrags.

Für Anbieter von KI-Systemen ist es wesentlich zu verstehen, welche Stellen notifiziert sind — und für welche Kategorien von Hochrisiko-KI-Systemen —, wenn Konformitätsbewertungen geplant werden. Ein Anbieter eines in Annex III aufgeführten Hochrisiko-KI-Systems, das einer Konformitätsbewertung durch Dritte bedarf, darf nur eine ordnungsgemäß notifizierte Stelle beauftragen. Die Wahl einer akkreditierten, aber noch nicht notifizierten Stelle würde die rechtliche Anforderung nicht erfüllen.

Für Mitgliedstaaten begründet Article 29 eine Verpflichtung für notifizierende Behörden, klare, transparente und zeitnahe Antragsverfahren einzurichten. Verzögerungen bei der Bearbeitung von Notifizierungsanträgen könnten Marktzugangshindernisse schaffen, insbesondere in der Zeit bis Dezember 2026, wenn viele Hochrisikopflichten durchsetzbar werden.

In der Praxis sollten Stellen, die eine Notifizierung anstreben, das Verfahren als mehrmonatiges Vorhaben betrachten: interne Gap-Analyse anhand der Anforderungen von Article 31, Akkreditierungsbewertung, Antragserstellung, Prüfung durch die Behörde und Registrierung im IT-System nehmen allesamt erhebliche Zeit in Anspruch.

Wesentliche Pflichten

Verhältnis zu anderen Artikeln

Article 29 steht im Mittelpunkt von Kapitel 4 (Notifizierende Behörden und notifizierte Stellen) des Titels III und muss in engem Zusammenhang mit mehreren anderen Bestimmungen gelesen werden.

Article 28 legt den Rahmen und die Befugnisse notifizierender Behörden fest — der nationalen Stellen, die für die Entgegennahme und Bearbeitung von Anträgen gemäß Article 29 zuständig sind. Article 30 legt das detaillierte Notifizierungsverfahren fest, das notifizierende Behörden nach Einreichung eines Antrags befolgen müssen. Article 31 definiert die materiellen Anforderungen, die eine Konformitätsbewertungsstelle für eine Notifizierung erfüllen muss, und anhand dieser Anforderungen werden Anträge gemäß Article 29 letztendlich bewertet. Article 32 regelt die Notifizierung gegenüber der Kommission und den Mitgliedstaaten, was die nachgelagerte Folge eines erfolgreichen Antrags gemäß Article 29 ist.

Im weiteren Sinne ist Article 29 das operative Bindeglied zwischen den allgemeinen Konformitätsbewertungspflichten für Anbieter von Hochrisiko-KI-Systemen gemäß Article 43 und dem Vorhandensein eines funktionierenden Markts qualifizierter, unabhängiger Stellen, die diese Bewertungen durchführen können. Er steht auch im Zusammenhang mit Article 35 (operative Pflichten notifizierter Stellen nach der Notifizierung) und Article 36 (Änderungen von Notifizierungen).

Zeitplan für die Compliance

Der EU AI Act trat am 1. August 2024 in Kraft und begann mit der gestuften Anwendung seiner Bestimmungen.

Konformitätsbewertungsstellen und ihre nationalen notifizierenden Behörden sollten den Zeitraum von jetzt bis Ende 2026 als kritisches Fenster für den Abschluss der Notifizierungsverfahren gemäß Article 29 betrachten, um angebotsseitige Engpässe auf dem Markt für Konformitätsbewertungen zu vermeiden.

Official AI Act Compliance Deadline Calendar

Updated · Sources: Regulation (EU) 2024/1689 and the 2026 Digital Omnibus on AI.

Obligation Applies to Original date New date Status Countdown Legal basis
Prohibited Practices (Art. 5) All providers and deployers active AI Act Art. 5
GPAI Rules (Chapter 5) GPAI model providers active AI Act Art. 51-56
AI-Generated Content Marking Providers of generative GPAI systems active AI Act Art. 50(2)
Regulatory Sandboxes National competent authorities active AI Act Art. 57
High-risk AI — Annex III (standalone) Providers of standalone Annex III systems deferred AI Omnibus 2026 Art. 6(2)
High-risk AI — Annex I (embedded) AI embedded in Annex I regulated products deferred AI Omnibus 2026 Art. 6(1)

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Frequently Asked Questions

Jede nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründete Konformitätsbewertungsstelle kann einen Antrag auf Notifizierung stellen. Die Stelle muss ihren Antrag bei der nationalen notifizierenden Behörde des Mitgliedstaats einreichen, in dem sie ihren Sitz hat, und dabei nachweisen, dass sie die in Article 31 des EU AI Act festgelegten Anforderungen erfüllt.

Der Antrag muss eine Beschreibung der Konformitätsbewertungstätigkeiten, die die Stelle durchführen möchte, die Konformitätsbewertungsmodule oder -verfahren, die sie anzuwenden beabsichtigt, sowie Kompetenznachweise enthalten. In der Regel bedeutet dies die Vorlage einer von einer nationalen Akkreditierungsstelle ausgestellten Akkreditierungsurkunde, die belegt, dass der Antragsteller die Anforderungen von Article 31 erfüllt.

Nein. Die Akkreditierung durch eine nationale Akkreditierungsstelle ist ein starker Kompetenznachweis und ein bevorzugter Weg, verleiht jedoch nicht automatisch die Notifizierung. Die notifizierende Behörde behält die Befugnis, den Antrag zu prüfen und die Notifizierung zu erteilen oder zu verweigern. Wenn eine Stelle keine Akkreditierung anstrebt, muss sie Nachweise über ein gleichwertiges Maß an Konformität vorlegen.

Die Bestimmungen für notifizierte Stellen, einschließlich Article 29, wurden im August 2025 für Pflichten im Zusammenhang mit Allzweck-KI anwendbar und sind vollständig in Betrieb, bevor die Konformitätsbewertungspflichten für Hochrisiko-KI-Systeme gelten, die ab Dezember 2026 für einige Hochrisikokategorien und ab August 2027 für andere anwendbar werden.

Verweigert die notifizierende Behörde die Notifizierung, muss sie die antragstellende Stelle über die Ablehnungsgründe informieren. Der Antragsteller kann nationalen verwaltungs- oder gerichtlichen Rechtsbehelf einlegen. Die Europäische Kommission und andere Mitgliedstaaten werden über Notifizierungsentscheidungen auch durch das NANDO-Informationssystem (New Approach Notified and Designated Organisations) informiert.

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