Artikel 41 der Verordnung (EU) 2024/1689 — Gemeinsame Spezifikationen. Offizieller Text, praktische Interpretation, wesentliche Pflichten und Compliance-Implikationen.

Zusammenfassung des offiziellen Textes

Artikel 41 der Verordnung (EU) 2024/1689 etabliert einen Mechanismus, durch den die Europäische Kommission Durchführungsrechtsakte zur Festlegung gemeinsamer Spezifikationen für Hochrisiko-KI-Systeme gemäß Anhang III sowie für KI-Systeme erlassen kann, die unter die in Anhang I genannte Gesetzgebung fallen. Dieser Mechanismus wird unter bestimmten Bedingungen aktiviert: wenn harmonisierte Normen noch nicht existieren, wenn bestehende harmonisierte Normen als unzureichend zur Abdeckung der Anforderungen des Kapitels 2 des Titels III angesehen werden, oder wenn die Kommission feststellt, dass veröffentlichte harmonisierte Normen die Pflichten der Verordnung nicht erfüllen.

Gemeinsame Spezifikationen gemäß Artikel 41 haben dasselbe rechtliche Gewicht wie harmonisierte Normen zum Zweck des Konformitätsnachweises. Hochrisiko-KI-Systeme, die anwendbaren gemeinsamen Spezifikationen entsprechen, genießen eine Konformitätsvermutung hinsichtlich der von diesen Spezifikationen abgedeckten Anforderungen. Die Kommission muss relevante Interessenträger — einschließlich nationaler zuständiger Behörden, notifizierter Stellen und Normungsorganisationen — vor der Annahme gemeinsamer Spezifikationen konsultieren, um sicherzustellen, dass der technische Inhalt die praktischen Implementierungsrealitäten widerspiegelt.

Anbieter behalten das Recht, von gemeinsamen Spezifikationen abzuweichen, sofern sie in ihrer technischen Dokumentation belegen, dass die eingesetzten alternativen technischen Lösungen mindestens ein gleichwertiges Schutzniveau erreichen. Dadurch wird sichergestellt, dass gemeinsame Spezifikationen als sicherer Hafen und nicht als starres Limit fungieren, wodurch technische Innovationen innerhalb eines konformen Rahmens erhalten bleiben. Artikel 41 ist eine Ermächtigungsvorschrift, die der praktischen Realität Rechnung trägt, dass Normungsprozesse hinter dem Tempo der regulatorischen Anwendung zurückbleiben können.

Praktische Bedeutung

Artikel 41 ist primär relevant für Anbieter und Entwickler von Hochrisiko-KI-Systemen, die in Bereichen tätig sind, in denen die europäischen Normungsorganisationen — CEN, CENELEC und ETSI — noch keine harmonisierten Normen veröffentlicht haben oder wo veröffentlichte Normen unvollständig oder von der Kommission angefochten sind. In der Praxis bedeutet dies, dass gemeinsame Spezifikationen während der kritischen Frühphase der Anwendung des EU-KI-Gesetzes auf Hochrisikosysteme als primäre technische Referenz für die Konformität fungieren können.

Für Anbieter von Hochrisiko-KI-Systemen in Sektoren wie Beschäftigung, Bildung, kritische Infrastruktur oder Strafverfolgung bedeutet Artikel 41, dass sie das Amtsblatt der EU auf Durchführungsrechtsakte der Kommission überwachen sollten, die gemeinsame Spezifikationen in ihrem Bereich festlegen. Bei der Veröffentlichung solcher Rechtsakte müssen Anbieter prüfen, ob ihre bestehende technische Dokumentation, Risikomanagementsysteme, Datenverwaltungspraktiken und Genauigkeits-Benchmarks die festgelegten Anforderungen erfüllen.

Beispielsweise müsste ein Anbieter eines KI-gestützten Einstellungstools, das von Anhang III Nummer 4 erfasst wird, prüfen, ob die gemeinsamen Spezifikationen Bias-Tests, Transparenzpflichten und Mechanismen zur menschlichen Aufsicht behandeln. Wenn die bestehende Lösung des Anbieters diese Anforderungen durch einen anderen technischen Ansatz erfüllt, muss die Gleichwertigkeit ausdrücklich dokumentiert werden. Einführer und bevollmächtigte Vertreter müssen sicherstellen, dass Systeme, die sie auf dem EU-Markt in Verkehr bringen, in ihrer Konformitätsdokumentation auf anwendbare gemeinsame Spezifikationen verweisen. Notifizierte Stellen, die Konformitätsbewertungen durch Dritte durchführen, müssen anwendbare gemeinsame Spezifikationen als technische Grundlage verwenden, sofern harmonisierte Normen fehlen.

Wesentliche Pflichten

Verhältnis zu anderen Artikeln

Artikel 41 befindet sich in Kapitel 5 des Titels III zusammen mit den Artikeln 40 (harmonisierte Normen), 42 (Konformitätsvermutung), 43 (Konformitätsbewertungsverfahren), 44 (Konformitätsbescheinigungen) und 47 (EU-Konformitätserklärung). Er ist in engem Zusammenhang mit Artikel 40 zu lesen, der den primären Weg zur Konformität über harmonisierte Normen regelt — Artikel 41 ist ausdrücklich subsidiär zu diesem Weg.

Die durch die Erfüllung gemeinsamer Spezifikationen geschaffene Konformitätsvermutung fließt direkt in Artikel 42 ein, der die Bedingungen festlegt, unter denen die Vermutung entsteht. Artikel 43 bestimmt, welches Konformitätsbewertungsverfahren anzuwenden ist, und gemeinsame Spezifikationen werden beeinflussen, ob eine Selbstbewertung oder eine Drittpartei-Bewertung durch eine notifizierte Stelle erforderlich ist. Die technischen Dokumentationsanforderungen gemäß Artikel 11 und Anhang IV regeln, wie die Konformität mit gemeinsamen Spezifikationen zu erfassen ist. Artikel 9 (Risikomanagementsystem) und Artikel 17 (Qualitätsmanagementsystem) sind ebenfalls in Verbindung mit Artikel 41 zu lesen, da gemeinsame Spezifikationen konkrete Parameter dafür festlegen können, wie diese Systeme für bestimmte KI-Systemkategorien implementiert werden.

Zeitplan für die Compliance

Das EU-KI-Gesetz trat am 1. August 2024 in Kraft. Seine Anwendung erfolgt stufenweise:

Artikel 41 ist daher ab Mitte 2025 von unmittelbarer praktischer Relevanz, da Anbieter technische Dokumentation für die Frist 2026 vorbereiten. Da harmonisierte Normen möglicherweise nicht rechtzeitig verfügbar oder vollständig sind, kann die Kommission gemeinsame Spezifikationen erlassen, um die Lücke zu schließen, was es für Anbieter unerlässlich macht, Durchführungsrechtsakte in den Jahren 2025 und 2026 aktiv zu verfolgen.

Official AI Act Compliance Deadline Calendar

Updated · Sources: Regulation (EU) 2024/1689 and the 2026 Digital Omnibus on AI.

Obligation Applies to Original date New date Status Countdown Legal basis
Prohibited Practices (Art. 5) All providers and deployers active AI Act Art. 5
GPAI Rules (Chapter 5) GPAI model providers active AI Act Art. 51-56
AI-Generated Content Marking Providers of generative GPAI systems active AI Act Art. 50(2)
Regulatory Sandboxes National competent authorities active AI Act Art. 57
High-risk AI — Annex III (standalone) Providers of standalone Annex III systems deferred AI Omnibus 2026 Art. 6(2)
High-risk AI — Annex I (embedded) AI embedded in Annex I regulated products deferred AI Omnibus 2026 Art. 6(1)

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Frequently Asked Questions

Gemeinsame Spezifikationen sind technische Dokumente, die von der Europäischen Kommission mittels Durchführungsrechtsakten festgelegt werden. Sie definieren die technischen und methodischen Anforderungen, die Hochrisiko-KI-Systeme erfüllen müssen, und dienen als alternativer Konformitätsweg, wenn harmonisierte Normen fehlen, unzureichend sind oder noch nicht im Amtsblatt der EU veröffentlicht wurden.

Artikel 41 gilt, wenn für eine bestimmte Anforderung keine harmonisierten Normen existieren, wenn bestehende harmonisierte Normen die anwendbaren Anforderungen des Anhangs I nicht hinreichend abdecken, oder wenn die Kommission feststellt, dass veröffentlichte Normen die Anforderungen der Verordnung nicht erfüllen. In diesen Fällen kann die Kommission Durchführungsrechtsakte zur Festlegung gemeinsamer Spezifikationen erlassen.

Ja. Hochrisiko-KI-Systeme, die gemeinsamen Spezifikationen gemäß Artikel 41 entsprechen, genießen eine Konformitätsvermutung hinsichtlich der von diesen Spezifikationen abgedeckten Anforderungen der Verordnung, ebenso wie die Konformität mit harmonisierten Normen.

Ja, aber nur unter strengen Bedingungen. Ein Anbieter kann technische Lösungen einsetzen, die von gemeinsamen Spezifikationen abweichen, sofern er nachweisen kann, dass diese Lösungen hinsichtlich der anwendbaren Anforderungen mindestens ein gleichwertiges Schutzniveau erreichen. Solche Abweichungen müssen in der technischen Dokumentation festgehalten werden.

Primär verantwortlich sind Anbieter von Hochrisiko-KI-Systemen. Sie müssen sicherstellen, dass ihre Systeme den anwendbaren gemeinsamen Spezifikationen entsprechen, die Konformität in ihrer technischen Dokumentation festhalten und die relevanten Konformitätsbewertungsverfahren einhalten. Bevollmächtigte Vertreter, Einführer und Betreiber haben sekundäre Pflichten entsprechend ihrer Rolle in der Lieferkette.

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