Anhang III des EU AI Act definiert 8 Kategorien eigenständiger hochriskanter KI-Systeme. Anbieter und Betreiber müssen bis zum 2. Dezember 2027 konform sein (verlängert vom August 2026 durch den Omnibus 2026). Dies umfasst Recruiting-KI, Kreditwürdigkeitsprüfung, biometrische Kategorisierung, KI für kritische Infrastrukturen und mehr.

Was Anhang III abdeckt — 8 Kategorien hochriskanter KI

Anhang III des EU AI Act definiert eigenständige hochriskante KI-Systeme in 8 Bereichen. Die Frist für die Konformität ist der 2. Dezember 2027 (verlängert durch den Digital Omnibus 2026 vom ursprünglichen 2. August 2026).

„Eigenständig" bedeutet, dass das KI-System keine Sicherheitskomponente eines nach Anhang I regulierten Produkts ist — es wird selbst auf dem Markt in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen als primäres Produkt oder Dienstleistung.

Die 8 Anhang-III-Kategorien

1. Biometrische Identifizierung und Kategorisierung Systeme zur biometrischen Echtzeit- und nachträglichen Fernidentifizierung, KI-basierte Systeme zur Kategorisierung natürlicher Personen anhand biometrischer Daten in Gruppen auf der Grundlage sensibler Merkmale (Ethnizität, politische Ansichten, Religion usw.).

Hinweis: Die biometrische Echtzeit-Fernidentifizierung natürlicher Personen in öffentlich zugänglichen Räumen zu Strafverfolgungszwecken ist nach Art. 5 verboten, nicht nur hochriskant.

2. Kritische Infrastrukturen KI-Systeme, die als Sicherheitskomponenten bei der Verwaltung und dem Betrieb kritischer Infrastrukturen eingesetzt werden — Straßenverkehr, Wasserversorgung, Gas, Heizung, Stromnetz.

3. Allgemeine und berufliche Bildung KI, die den Zugang zu Bildungseinrichtungen bestimmt, Schüler zuweist, Prüfungsleistungen bewertet, Schüler während Prüfungen überwacht oder Lernergebnisse bewertet, die Chancen beeinflussen.

4. Beschäftigung, Personalverwaltung, Selbständigkeit KI für Personalgewinnung und -auswahl (Lebenslauf-Screening, Persönlichkeitstests, Bewerbungsfilterung), Entscheidungen über Beförderung, Kündigung, Leistungsbewertung, Aufgabenzuweisung in der Gig-Arbeit und Überwachung des Mitarbeiterverhaltens.

5. Wesentliche private und öffentliche Dienste KI für die Bewertung der Kreditwürdigkeit, Credit Scoring, Versicherungsrisikobewertung und -bepreisung, Gesundheitsrisiko-Scoring für Versicherungen, Bewertung der Berechtigung für öffentliche Leistungen und Dienste, Entscheidungen über die Notfalldienst-Entsendung.

6. Strafverfolgung KI für die Risikobewertung von Personen (Rückfallrisiko, Kriminalitätswahrscheinlichkeit), Lügendetektion, Bewertung der Zuverlässigkeit von Beweismitteln, Profilerstellung in Strafermittlungen, Kriminalitätsvorhersage für geografische Gebiete.

7. Migration, Asyl, Grenzkontrolle KI für die Risikobewertung von Asylbewerbern, Überprüfung von Reisedokumenten, Prüfung von Anträgen auf Asyl, Visum oder Aufenthaltserlaubnis, Erkennung unregelmäßiger Migrationsmuster.

8. Rechtspflege und demokratische Prozesse KI für die Recherche und Auslegung von Fakten und Recht in Gerichtsverfahren, KI, die Wahlen beeinflusst, KI in Wahlsystemen.

Anbieterpflichten bis zum 2. Dezember 2027

Pflicht Artikel Beschreibung
Risikomanagement Art. 9 Kontinuierlicher Prozess über den gesamten KI-Lebenszyklus
Daten-Governance Art. 10 Qualitätsanforderungen an Trainings-/Validierungs-/Testdaten
Technische Dokumentation Art. 11 Umfassende Dokumentation vor der Inverkehrbringung
Transparenz Art. 13 Gebrauchsanweisungen für Betreiber; automatische Protokollierungsfunktion
Menschliche Aufsicht Art. 14 Designmaßnahmen, die menschliche Überwachung und Eingreifen ermöglichen
Genauigkeit & Robustheit Art. 15 Angemessene Leistungsniveaus; Widerstandsfähigkeit gegen Fehler
Qualitätsmanagement Art. 17 QMS vom Design bis zur Marktüberwachung
Konformitätsbewertung Art. 43 Selbstbewertung (die meisten Systeme) oder Drittpartei (Biometrik, kritische Infrastruktur)
Registrierung Art. 71 EU-KI-Datenbankregistrierung vor der Inverkehrbringung
CE-Kennzeichnung Art. 48 Erforderlich vor dem Inverkehrbringen auf dem EU-Markt

Betreiberpflichten bis zum 2. Dezember 2027

Organisationen, die Anhang-III-KI-Systeme nutzen (einsetzen) — auch wenn sie diese nicht gebaut haben — müssen:

Official AI Act Compliance Deadline Calendar

Updated · Sources: Regulation (EU) 2024/1689 and the 2026 Digital Omnibus on AI.

Obligation Applies to Original date New date Status Countdown Legal basis
Prohibited Practices (Art. 5) All providers and deployers active AI Act Art. 5
GPAI Rules (Chapter 5) GPAI model providers active AI Act Art. 51-56
High-risk AI — Annex III (standalone) Providers of standalone Annex III systems deferred AI Omnibus 2026 Art. 6(2)
High-risk AI — Annex I (embedded) AI embedded in Annex I regulated products deferred AI Omnibus 2026 Art. 6(1)
AI-Generated Content Marking Providers of generative GPAI systems active AI Act Art. 50(2)
Regulatory Sandboxes National competent authorities active AI Act Art. 57

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Frequently Asked Questions

Anhang III des EU AI Act listet 8 Bereiche eigenständiger hochriskanter KI-Systeme auf. Dies sind KI-Systeme, die bei bestimmungsgemäßem Gebrauch erhebliche Risiken für Gesundheit, Sicherheit oder Grundrechte darstellen. Anbieter von Anhang-III-Systemen müssen Konformitätsbewertungen abschließen und bis zum 2. Dezember 2027 einen vollständigen Satz von Pflichten erfüllen.

Ja. KI-Systeme, die für Personalentscheidungen verwendet werden — einschließlich Lebenslauf-Screening, Kandidatenranking, Videoanalyse von Bewerbungsgesprächen und Entscheidungen über Arbeitsverträge — fallen unter Anhang III Punkt 4 (Beschäftigung, Personalverwaltung und Zugang zur Selbständigkeit). Die Ausnahme nach Art. 6(3) gilt jedoch: Das System muss ein erhebliches Schadensrisiko darstellen, um hochriskant zu sein.

Die meisten Anhang-III-Systeme verwenden eine interne Konformitätsbewertung (Selbstbewertung durch den Anbieter anhand harmonisierter Normen). Biometrische Kategorisierung und KI für kritische Infrastrukturen erfordern eine Drittpartei-Bewertung. Die Bewertung muss dokumentiert und das System in der EU-KI-Datenbank registriert sein, bevor es auf den Markt gebracht wird.

Ja, nach Art. 6(3). Ein KI-System in einem Anhang-III-Bereich ist nicht hochriskant, wenn es kein erhebliches Risiko einer Beeinträchtigung von Gesundheit, Sicherheit oder Grundrechten darstellt. Anbieter müssen diese Bewertung dokumentieren. Eng begrenzte Entscheidungsunterstützungstools, die unter menschlicher Aufsicht mit geringen Auswirkungen auf den Einzelnen verwendet werden, können für eine Ausnahme qualifizieren.

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