Artikel 95 der Verordnung (EU) 2024/1689 — Verhaltenskodizes für die freiwillige Anwendung spezifischer Anforderungen. Offizieller Text, praktische Auslegung, zentrale Pflichten und Auswirkungen auf die Compliance.
Zusammenfassung des offiziellen Textes
Artikel 95 der Verordnung (EU) 2024/1689 (das EU-KI-Gesetz), angesiedelt in Titel X (Verhaltenskodizes und Leitlinien), begründet einen freiwilligen Rahmen, in dem Anbieter von KI-Systemen, die nicht als Hochrisiko eingestuft sind, sich freiwillig zu Anforderungen verpflichten können, die über ihre gesetzliche Mindestanforderung hinausgehen.
Konkret lädt Artikel 95 Anbieter von Nicht-Hochrisiko-KI-Systemen ein, Verhaltenskodizes auszuarbeiten, die darauf abzielen, auf freiwilliger Basis die in Titel III Kapitel 2 festgelegten Anforderungen — die verbindlichen Pflichten für Hochrisiko-KI-Systeme — anzuwenden. Diese Anforderungen umfassen Risikomanagementsysteme, Daten-Governance und Datenverwaltungspraktiken, technische Dokumentation, Aufzeichnungspflichten, Transparenz und Bereitstellung von Informationen für Betreiber, Maßnahmen zur menschlichen Aufsicht, Genauigkeit, Robustheit und Cybersicherheit. Artikel 95 ermutigt Verhaltenskodizes zudem ausdrücklich, die ökologische Nachhaltigkeit von KI-Systemen anzusprechen.
An der Ausarbeitung solcher Verhaltenskodizes können Anbieter, Betreiber, Branchenvertreter und andere relevante Interessenträger, darunter Zivilgesellschaft und Hochschulen, beteiligt werden. Das KI-Büro und die nationalen zuständigen Behörden sind damit beauftragt, diesen Prozess zu erleichtern. Die Kommission ist befugt, Leitlinien zu Form, Inhalt und Verfahren im Zusammenhang mit Verhaltenskodizes gemäß diesem Artikel herauszugeben. Bestehende freiwillige Verpflichtungen und branchenspezifische Selbstregulierungsrahmen können bei der Ausarbeitung von Verhaltenskodizes gemäß Artikel 95 berücksichtigt werden, um unnötige Doppelarbeit zu vermeiden.
Bedeutung für die Praxis
Artikel 95 schafft einen Raum für verantwortungsvolle KI-Akteure, Vertrauenswürdigkeit zu signalisieren, indem sie sich freiwillig an den höheren Standards ausrichten, die für Hochrisiko-KI gelten — auch wenn sie dazu rechtlich nicht verpflichtet sind.
Für Anbieter von KI-Systemen mit begrenztem oder minimalem Risiko bedeutet dies, dass sie, anstatt lediglich die leichteren Pflichten zu erfüllen, die für ihre Produkte gelten (beispielsweise Transparenzhinweise für Chatbots gemäß Artikel 50), wählen können, ein vollständiges Risikomanagementsystem zu implementieren, Daten-Governance-Audits durchzuführen, technische Dokumentation zu pflegen und Mechanismen zur menschlichen Aufsicht einzubauen — und diese Verpflichtung durch einen öffentlich erklärten Verhaltenskodex zu formalisieren.
In der Praxis kann die Teilnahme an einem Verhaltenskodex gemäß Artikel 95 mehrere strategische Funktionen erfüllen. Sie kann ein Produkt in einem wettbewerbsintensiven Markt differenzieren, in dem Unternehmenskunden oder öffentliche Beschaffungsteams nachweisbare Vertrauenswürdigkeit verlangen. Sie kann interne Prozesse und Dokumentationsgewohnheiten aufbauen, die die künftige Compliance erleichtern, wenn ein Produkt später als Hochrisiko eingestuft wird. Sie kann auch die Position der Organisation in Dialogen mit Regulierungsbehörden und im Kontext von Vorfallsuntersuchungen stärken.
Ein praktisches Beispiel: Ein Anbieter eines KI-gestützten Rekrutierungsscreening-Tools, das knapp unter der Hochrisikoschwelle in Annex III liegt, kann dennoch einen Verhaltenskodex annehmen, der Vorurteils-Tests, transparente Modelldokumentation und regelmäßige menschliche Überprüfung algorithmischer Entscheidungen vorsieht — Maßnahmen, die das Nutzervertrauen stärken und regulatorische Entwicklungen antizipieren.
Verhaltenskodizes sollen spezifisch, messbar und öffentlich zugänglich sein. Organisationen sollten sie nicht als Marketinginstrumente, sondern als operative Verpflichtungen behandeln, die einer echten internen Governance unterliegen.
Zentrale Pflichten
- Freiwillige Annahme: Anbieter von Nicht-Hochrisiko-KI-Systemen werden eingeladen, aber nicht verpflichtet, Verhaltenskodizes auszuarbeiten und anzuwenden, die Anforderungen des Titels III Kapitel 2 auf ihre Systeme ausdehnen.
- Umfang der freiwilligen Anforderungen: Verhaltenskodizes können Risikomanagement, Daten-Governance, technische Dokumentation, Transparenz, menschliche Aufsicht, Genauigkeit, Robustheit, Cybersicherheit und ökologische Nachhaltigkeit von KI-Systemen abdecken.
- Inklusiver Ausarbeitungsprozess: Verhaltenskodizes sollten unter Beteiligung von Anbietern, Betreibern, Branchenvertreter und relevanten Interessenträgern, darunter Zivilgesellschaft und Hochschulen, mit Unterstützung des KI-Büros und der nationalen zuständigen Behörden ausgearbeitet werden.
- Kompatibilität mit bestehenden Rahmen: Kodizes können auf bestehenden freiwilligen Verpflichtungen oder branchenspezifischen Selbstregulierungsinitiativen aufbauen, um Doppelarbeit zu vermeiden, sofern diese Rahmen mit den Zielen der Verordnung vereinbar sind.
- Leitlinien der Kommission: Die Europäische Kommission kann Leitlinien herausgeben, in denen die erwartete Form, der Inhalt und die Verfahren für Verhaltenskodizes gemäß diesem Artikel festgelegt werden, und so einen Referenzrahmen für interessierte Parteien bereitstellen.
- Ökologische Nachhaltigkeit: Verhaltenskodizes werden ausdrücklich dazu angehalten, Bestimmungen zur Förderung der ökologischen Nachhaltigkeit von KI-Systemen während ihres gesamten Lebenszyklus einzubeziehen, was die umfassenderen Politikziele der Verordnung widerspiegelt.
Bezug zu anderen Artikeln
Artikel 95 sollte neben den verbindlichen Transparenzpflichten des Artikels 50 gelesen werden, die für viele Nicht-Hochrisiko-KI-Systeme den tatsächlichen gesetzlichen Mindeststandard darstellen. Er bezieht seinen materiellen Inhalt durch Verweis aus Titel III Kapitel 2 (Artikel 9–15), der die Anforderungen — Risikomanagement, Daten-Governance, technische Dokumentation, Protokollierung, Transparenz, menschliche Aufsicht, Genauigkeit, Robustheit und Cybersicherheit — festlegt, die Anbieter von Hochrisiko-KI-Systemen erfüllen müssen und die Anbieter von Nicht-Hochrisikosystemen freiwillig übernehmen können.
Artikel 95 wird durch Artikel 96 ergänzt, der die Kommission ermächtigt, Leitlinien zur praktischen Umsetzung dieses Artikels herauszugeben. Er steht auch in Verbindung mit Artikel 56, der das KI-Büro als erleichternde Stelle einrichtet, und mit dem umfassenderen Schema des Artikels 55 zu Verhaltenskodizes für KI-Modelle für allgemeine Zwecke, der als paralleler, aber eigenständiger freiwilliger Rahmen für eine andere Kategorie von Akteuren fungiert. Zusammen spiegeln diese Bestimmungen den schichtweisen Ansatz der Verordnung wider: verbindliche Mindeststandards, freiwillige Höchststandards und institutionelle Erleichterung.
Zeitplan für die Compliance
Artikel 95 trat als Teil des allgemeinen Anwendungsdatums des EU-KI-Gesetzes in Anwendung. Die Verordnung trat am 1. August 2024 in Kraft, zwanzig Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt. Die Anwendung der Bestimmungen der Verordnung erfolgt in Stufen:
- 1. Februar 2025: Verbote inakzeptabler KI-Praktiken mit inakzeptablem Risiko (Titel II) wurden anwendbar.
- 2. August 2025: Bestimmungen über KI-Modelle für allgemeine Zwecke (Titel VIII) und Governance-Strukturen (Titel III des Governance-Kapitels) wurden anwendbar.
- 2. August 2026: Die Mehrzahl der Bestimmungen der Verordnung, einschließlich der Pflichten für Hochrisiko-KI-Systeme gemäß Annex I (Produktsicherheitsgesetzgebung), wurde anwendbar.
- 2. August 2027: Pflichten für Hochrisiko-KI-Systeme gemäß Annex III wurden vollständig anwendbar.
Artikel 95 wurde als Teil von Titel X am 2. August 2026 als Teil der allgemeinen Anwendung der Verordnung anwendbar. Angesichts seines freiwilligen Charakters werden Anbieter, die Verhaltenskodizes als Compliance- und Vertrauensbildungsinstrument nutzen möchten, jedoch ermutigt, sich so früh wie möglich in den Prozess einzubringen — insbesondere da das KI-Büro die Ausarbeitung von Kodizes weit vor den formellen Fristen erleichtern kann und frühe Teilnehmer davon profitieren, den Inhalt dieser Kodizes mitzugestalten.
Official AI Act Compliance Deadline Calendar
Updated · Sources: Regulation (EU) 2024/1689 and the 2026 Digital Omnibus on AI.
| Obligation | Applies to | Original date | New date | Status | Countdown | Legal basis |
|---|---|---|---|---|---|---|
| Prohibited Practices (Art. 5) | All providers and deployers | active | — | AI Act Art. 5 | ||
| GPAI Rules (Chapter 5) | GPAI model providers | active | — | AI Act Art. 51-56 | ||
| AI-Generated Content Marking | Providers of generative GPAI systems | active | — | AI Act Art. 50(2) | ||
| Regulatory Sandboxes | National competent authorities | active | — | AI Act Art. 57 | ||
| High-risk AI — Annex III (standalone) | Providers of standalone Annex III systems | deferred | — | AI Omnibus 2026 Art. 6(2) | ||
| High-risk AI — Annex I (embedded) | AI embedded in Annex I regulated products | deferred | — | AI Omnibus 2026 Art. 6(1) |
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AI Act meets DORA and NIS2
Is your organisation subject to both the AI Act and DORA? The two regulations intersect on the operational resilience of financial AI systems. Our sister site regulation-dora.eu covers DORA in depth — including what the AI Act adds on top of an existing DORA programme.
The AI Act for financial institutions ↗ Explore regulation-dora.eu ↗Frequently Asked Questions
Artikel 95 ermutigt Anbieter von Nicht-Hochrisiko-KI-Systemen, freiwillig Verhaltenskodizes auszuarbeiten und anzuwenden, die darauf ausgelegt sind, die Einhaltung von Anforderungen, die nur für Hochrisiko-KI-Systeme verbindlich sind — wie Transparenz, Robustheit und menschliche Aufsicht — auf Systeme auszudehnen, die außerhalb des verbindlichen Anwendungsbereichs liegen.
Nein. Artikel 95 ist vollständig freiwillig. Anbieter werden eingeladen, aber nicht verpflichtet, Verhaltenskodizes auszuarbeiten oder diesen beizutreten. Die Bestimmung soll das allgemeine Vertrauensniveau im KI-Ökosystem über die gesetzliche Mindestanforderung hinaus heben.
Anbieter von KI-Systemen, die nicht als Hochrisiko eingestuft sind, sowie andere relevante Interessenträger wie Betreiber, Branchenverbände, zivilgesellschaftliche Organisationen und Hochschulen können freiwillig an der Ausarbeitung und Anwendung dieser Kodizes teilnehmen.
Verhaltenskodizes können freiwillig Anforderungen anwenden, die denjenigen in Titel III Kapitel 2 entsprechen — einschließlich Risikomanagement, Daten-Governance, technischer Dokumentation, Transparenz, menschlicher Aufsicht, Genauigkeit, Robustheit und Cybersicherheit — sowie Anforderungen im Zusammenhang mit ökologischer Nachhaltigkeit.
Das KI-Büro und die nationalen zuständigen Behörden können die Ausarbeitung von Verhaltenskodizes erleichtern und fördern. Die Kommission kann zudem Leitlinien herausgeben, in denen die Form und der Inhalt solcher Kodizes festgelegt werden.
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