Artikel 21 der Verordnung (EU) 2024/1689 — Zusammenarbeit mit zuständigen Behörden. Offizieller Text, praktische Auslegung, wesentliche Pflichten und Compliance-Implikationen.

Zusammenfassung des offiziellen Textes

Artikel 21 der Verordnung (EU) 2024/1689 (dem EU-KI-Gesetz) begründet eine allgemeine Pflicht für Anbieter von Hochrisiko-KI-Systemen, auf Anfrage mit den zuständigen nationalen Behörden zusammenzuarbeiten. Nach dieser Bestimmung müssen Anbieter — und gegebenenfalls ihre Bevollmächtigten — den zuständigen Behörden alle Informationen und Unterlagen vorlegen, die notwendig sind, um nachzuweisen, dass das betreffende Hochrisiko-KI-System den in Kapitel 2 des Titels III festgelegten Anforderungen entspricht. Diese Kooperationspflicht erstreckt sich auf die Gewährung des Zugangs zum KI-System selbst, wenn die zuständige Behörde einen solchen Zugang als notwendig erachtet, um ihre Aufsichts- oder Marktüberwachungsaufgaben zu erfüllen.

Der Artikel wirkt im Rahmen des allgemeinen Marktüberwachungsrahmens der Verordnung und muss im Zusammenhang mit den Durchsetzungsbefugnissen gelesen werden, die den nationalen Behörden nach Titel X eingeräumt werden. Er begründet keine proaktive Offenlegungspflicht im gewöhnlichen Geschäftsgang; vielmehr wird er durch eine formelle oder informelle Anfrage einer Aufsichtsbehörde aktiviert. Die Pflicht ist in ihrem Umfang unbedingt: Anbieter können die Zusammenarbeit nicht mit der Begründung der kaufmännischen Vertraulichkeit, des Geschäftsgeheimnisses oder proprietärer Belange verweigern, obwohl die Verordnung gesonderte Schutzmaßnahmen für den Umgang von Behörden mit vertraulichen Informationen vorsieht. Artikel 21 fungiert effektiv als Brücke zwischen den Konformitätspflichten der Anbieter und der Durchsetzungskapazität der von den Mitgliedstaaten und dem Europäischen KI-Büro errichteten Regulierungsinfrastruktur.

Was dies in der Praxis bedeutet

Für Anbieter von Hochrisiko-KI-Systemen verlangt Artikel 21, dass jederzeit eine strukturierte, audit-bereite Compliance-Haltung aufrechterhalten wird — nicht nur zum Zeitpunkt der Konformitätsbewertung. Wenn eine nationale Marktüberwachungsbehörde, eine im Auftrag handelnde Benannte Stelle oder das Europäische KI-Büro eine Untersuchung einleitet, muss der Anbieter in der Lage sein, umgehend mit umfassender technischer Dokumentation, Konformitätsbewertungsergebnissen, Risikomanagementsunterlagen und Überwachungsdaten nach dem Inverkehrbringen zu reagieren.

Wer betroffen ist. Anbieter, die Hochrisiko-KI-Systeme (gemäß Anhang III oder von der Anhang-I-Sektorgesetzgebung erfasste Systeme) auf dem EU-Markt in Verkehr bringen, sind die primären Pflichtträger. Bevollmächtigte, die im Auftrag von Drittlandsanbietern handeln, tragen im Rahmen ihres Mandats dieselbe Pflicht. Betreiber sind nicht die primären Adressaten von Artikel 21, können aber in Kooperationsverfahren einbezogen werden, wenn ihre Betriebsdaten oder der Zugang zum eingesetzten System von einer Behörde benötigt werden.

Konkrete Beispiele. Ein Medizinproduktehersteller, der ein KI-gestütztes Diagnosewerkzeug integriert, muss auf Anfrage die vollständige technische Akte einschließlich Beschreibungen der Trainingsdaten, Validierungsprotokollen und Überwachungsprotokollen nach dem Einsatz vorlegen. Ein Personalvermittler, der ein KI-gestütztes Lebenslaufscreeningsystem einsetzt, das nach Anhang III als Hochrisiko eingestuft ist, muss den Behördenzugang zur Entscheidungslogik und den Konfigurationsparametern des Systems ermöglichen, wenn eine Untersuchung eingeleitet wird.

Operative Vorbereitung. Organisationen sollten eine Funktion als Regulierungsbeauftragter einrichten, versionskontrollierte technische Dokumentation pflegen und ein internes Protokoll für Behördenanfragen einschließlich rechtlicher Prüfungsfristen aufstellen, die eine rechtzeitige Zusammenarbeit nicht behindern.

Wesentliche Pflichten

Verhältnis zu anderen Artikeln

Artikel 21 steht an der Schnittstelle von Anbieterpflichten und regulatorischer Durchsetzung und kann nicht isoliert gelesen werden. Er hängt unmittelbar von Artikel 11 (technische Dokumentation) und Artikel 12 (Aufzeichnung und Protokollierung) ab, da diese Bestimmungen den Corpus der Informationen definieren, die ein Anbieter vorlegen können muss. Er steht in Verbindung mit Artikel 17 (Qualitätsmanagementsystem), der die Organisationsprozesse regelt, die der dokumentarischen Bereitschaft zugrunde liegen. Artikel 22 (Bevollmächtigte) operationalisiert Artikel 21 für Drittlandsanbieter, indem er bestimmt, wer die Kooperationspflichten in der EU trägt. Auf der Durchsetzungsseite fließt Artikel 21 in das Marktüberwachungsregime des Titels X (Artikel 74–76), die Befugnisse des Europäischen KI-Büros nach Titel VIII und den Sanktionsrahmen des Artikels 99 ein, der Sanktionen für Nichtkooperation vorsieht. Artikel 9 (Risikomanagement) ist ebenfalls relevant, da Behörden prüfen können, ob Risikoidentifikations- und -minderungsunterlagen angemessen sind. Die Lektüre von Artikel 21 zusammen mit den Artikeln 13 (Transparenz) und 14 (menschliche Aufsicht) ergibt ein vollständiges Bild der Informationsumgebung, die Anbieter aufrechterhalten müssen.

Zeitplan für die Compliance

Das EU-KI-Gesetz trat am 1. August 2024 in Kraft, zwanzig Tage nach der Veröffentlichung im Amtsblatt. Seine Bestimmungen gelten nach einem gestaffelten Zeitplan:

Anbieter sollten den Zeitraum bis zu ihrem jeweiligen Anwendungsdatum nicht als Schonfrist, sondern als Umsetzungszeit betrachten: Technische Dokumentation, Protokollierungsinfrastruktur und interne Kooperationsprotokolle sollten weit vor dem Termin in Betrieb sein.

Official AI Act Compliance Deadline Calendar

Updated · Sources: Regulation (EU) 2024/1689 and the 2026 Digital Omnibus on AI.

Obligation Applies to Original date New date Status Countdown Legal basis
Prohibited Practices (Art. 5) All providers and deployers active AI Act Art. 5
GPAI Rules (Chapter 5) GPAI model providers active AI Act Art. 51-56
AI-Generated Content Marking Providers of generative GPAI systems active AI Act Art. 50(2)
Regulatory Sandboxes National competent authorities active AI Act Art. 57
High-risk AI — Annex III (standalone) Providers of standalone Annex III systems deferred AI Omnibus 2026 Art. 6(2)
High-risk AI — Annex I (embedded) AI embedded in Annex I regulated products deferred AI Omnibus 2026 Art. 6(1)

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Frequently Asked Questions

Artikel 21 gilt in erster Linie für Anbieter von Hochrisiko-KI-Systemen sowie für ihre in der EU ansässigen Bevollmächtigten. Betreiber können ebenfalls Kooperationspflichten unterliegen, wenn zuständige Behörden Informationen oder Zugang zu einem eingesetzten Hochrisiko-KI-System benötigen.

Anbieter müssen zuständigen Behörden alle angeforderten Informationen und Unterlagen vorlegen, um die Konformität mit den Anforderungen des Titels III, Kapitel 2 nachzuweisen. Dies umfasst den Zugang zur technischen Dokumentation, zu Protokollen und Testergebnissen. Die Zusammenarbeit muss zeitnah und vollständig sein — das Zurückhalten relevanter Informationen oder die Behinderung einer Untersuchung stellt einen Verstoß gegen Artikel 21 dar.

Hochrisiko-KI-Systeme, die vor den maßgeblichen Anwendungsdaten in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wurden, können von Übergangsbestimmungen profitieren, aber sobald diese Fristen abgelaufen sind, gelten die vollen Kooperationspflichten. Anbieter sollten nicht davon ausgehen, dass Legacy-Systeme von der Aufsicht ausgenommen sind.

Ja. Artikel 21 ist weit genug gefasst, um Anfragen nach Zugang zum KI-System, seinen Komponenten und seiner Betriebsumgebung zu umfassen, wenn dies für die Behörde notwendig ist, um ihr Aufsichtsmandat zu erfüllen. Anbieter sollten sowohl auf dokumentarische als auch auf technische Formen der Zusammenarbeit vorbereitet sein.

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