Pflichten des EU AI Act für KI im Bereich Recruiting, Mitarbeiterüberwachung und Leistungsbewertung. Annex III Kategorie 4 erfasst sämtliche KI-Systeme im Beschäftigungsbereich.

Warum der EU AI Act für HR-Technologie zentral ist

Künstliche Intelligenz ist in den Beschäftigungspraktiken der EU fest verankert – von der automatisierten Lebenslaufanalyse in Bewerbermanagementsystemen über Echtzeit-Leistungsdashboards bis hin zu Verhaltensanalysen in Callcentern. Der EU AI Act, der seit dem 1. August 2024 in Kraft ist und dessen Pflichten für Hochrisiko-KI-Systeme ab dem 2. August 2026 gelten, behandelt KI im Beschäftigungsbereich als Bereich von grundrechtlicher Sensibilität, der der strengsten regulatorischen Kontrolle bedarf.

Annex III, Kategorie 4 der Verordnung stuft KI-Systeme, die im Bereich Beschäftigung, Arbeitnehmerverwaltung und Zugang zur Selbstständigkeit eingesetzt werden, als hochriskant ein – in drei verschiedenen Unterkategorien: Recruiting und Personalauswahl (Kat. 4(a)), Entscheidungen über Beförderung, Aufgabenzuweisung und Überwachung vertraglicher Verpflichtungen (Kat. 4(b)) sowie Echtzeit-Überwachung emotionaler oder verhaltensbezogener Zustände von Beschäftigten (Kat. 4(c)). Diese Klassifizierung ist kategorisch – es gibt keine Wesentlichkeitsschwelle, keine Ausnahme für kleinere Implementierungen und keine Unterscheidung danach, ob das Tool selbst entwickelt oder von einem Drittanbieter erworben wurde.

Der Sektor steht an der Schnittstelle dreier regulatorischer Rahmenwerke: des AI Act, der GDPR (insbesondere Art. 22 zur automatisierten Entscheidungsfindung) und des nationalen Arbeitsrechts – einschließlich der Mitbestimmungsrechte bei Arbeitsplatztechnologien. Compliance erfordert einen koordinierten Ansatz unter Einbeziehung von Rechtsabteilung, HR, IT und Betriebsrat.


Hochriskante Anwendungsfälle — Alle Systeme gemäß Annex III Kategorie 4

Recruiting und Personalauswahl (Kat. 4(a))

KI-Systeme, die im Recruiting-Prozess eingesetzt werden, sind ausnahmslos hochriskant. Dazu gehören:

Personalverwaltung und Überwachung (Kat. 4(b))

KI, die nach der Einstellung zur Steuerung des Beschäftigungsverhältnisses eingesetzt wird, ist gleichermaßen hochriskant:

Echtzeit-Überwachung emotionaler und verhaltensbezogener Zustände (Kat. 4(c))

Annex III Kat. 4(c) zielt spezifisch auf Systeme ab, die den emotionalen oder verhaltensbezogenen Zustand von Beschäftigten in Echtzeit überwachen. Gängige Einsatzfelder:

Diese Systeme lösen zusätzlich Art. 50(2) aus: Jeder Betreiber, der Emotionserkennung bei Beschäftigten einsetzt, muss diese Beschäftigten darüber in Kenntnis setzen, dass sie dem System unterworfen sind. Diese Informationspflicht gilt unabhängig davon, ob die übergeordneten Fristen für die Hochrisiko-Compliance eingehalten wurden.


Pflichten von Anbieter und Betreiber — Die Stellung des Arbeitgebers

Nach dem AI Act nehmen die meisten Arbeitgeber die Rolle des Betreibers ein – sie beschaffen hochriskante KI-Systeme von Anbietern (Softwareanbietern) und setzen sie in ihren HR-Prozessen ein. Die Unterscheidung zwischen Anbieter und Betreiber ist rechtlich bedeutsam, da die Pflichten unterschiedlich ausgestaltet sind.

Pflichten des Anbieters (Pflichten des Softwareanbieters)

Anbieter – HR-Softwareanbieter – müssen vor dem Inverkehrbringen von Hochrisiko-KI-Systemen auf dem EU-Markt:

Pflichten des Betreibers (Pflichten des Arbeitgebers)

Arbeitgeber müssen:


Zusammenspiel mit GDPR Artikel 22 und dem Arbeitsrecht

GDPR Artikel 22 — Automatisierte Entscheidungsfindung

GDPR Art. 22 bleibt neben dem AI Act vollumfänglich anwendbar und gilt unmittelbar für KI im HR-Bereich. Er untersagt Entscheidungen, die ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung beruhen und rechtliche Wirkungen oder ähnlich erhebliche Beeinträchtigungen für die betroffene Person erzeugen. Im Beschäftigungskontext sind folgende Entscheidungen eindeutig erfasst: Einstellung und Ablehnung, Kündigung, Beförderung und Rückstufung, Vergütungsfestsetzung sowie Disziplinarmaßnahmen.

Compliance erfordert:

Der AI Act und die GDPR sind komplementär, nicht gegenseitig ausschließend. Art. 2(7) des AI Act bestätigt, dass er unbeschadet der GDPR gilt. Arbeitgeber müssen beide Regelwerke gleichzeitig erfüllen.

Nationales Arbeitsrecht — Betriebsräte und Mitbestimmung

In mehreren EU-Mitgliedstaaten verleiht das nationale Arbeitsrecht Mitbestimmungsrechte bei Arbeitsplatztechnologien, die für KI-Systeme unabhängig vom AI Act gelten:

Betriebsratsrechte erfordern in der Regel eine vorherige Ankündigung, die Dokumentation der Funktionsweise des Systems und in vielen Fällen eine förmliche Vereinbarung oder Betriebsvereinbarung vor dem Einsatz. Diese Pflichten entstehen bereits vor den Fristen des AI Act und können nicht aufgeschoben werden.

Richtlinie 2002/14/EG über Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer bietet zudem einen Rahmen für Europäische Betriebsräte multinationaler Unternehmensgruppen, die KI-Tools in mehreren Mitgliedstaaten einsetzen.


Durchsetzung — Datenschutzbehörden, Gleichstellungsstellen und Arbeitsaufsichtsbehörden

Die Durchsetzung der AI Act-Pflichten im HR-Sektor wird mehrere zuständige Behörden umfassen:

Sanktionen nach dem AI Act betragen bis zu 30 Mio. EUR oder 6 % des weltweiten Jahresumsatzes bei verbotenen Praktiken und 15 Mio. EUR oder 3 % des Umsatzes bei anderen Hochrisiko-Verstößen. GDPR-Bußgelder nach Art. 83 kommen kumulativ hinzu. Reputationsrisiken und Klagen von Arbeitnehmern nach nationalem Arbeitsrecht stellen zusätzliche Haftungsrisiken dar.


Compliance-Fahrplan für HR-Fachleute

Ein strukturiertes Compliance-Programm für Arbeitgeber, die KI im HR-Bereich einsetzen, sollte folgende Schritte der Reihe nach umfassen:

1. KI-System-Inventur: Katalogisierung aller KI-Tools, die über den gesamten Beschäftigungslebenszyklus hinweg eingesetzt werden – Recruiting, Onboarding, Leistungsmanagement, Personalplanung und Austritt. Für jedes Tool ist die Annex-III-Kategorie zu identifizieren und die Hochrisikoeinstufung zu bestätigen.

2. Anbieter-Due-Diligence: Vor dem 2. August 2026 (oder bei der nächsten Vertragsverlängerung) sind von jedem Anbieter folgende Unterlagen anzufordern: CE-Kennzeichnung, EU-Konformitätserklärung, Zusammenfassung der technischen Dokumentation und Gebrauchsanweisungen. Anbieter, die diese nicht vorlegen können, sind als nicht konform zu behandeln.

3. Betriebsratskonsultation: Einleitung von Mitbestimmungs- oder Konsultationsverfahren nach dem anwendbaren nationalen Recht für alle KI-Systeme, die noch nicht Gegenstand einer förmlichen Vereinbarung sind. Ergebnisse sind in einer Betriebsvereinbarung oder einem gleichwertigen Instrument zu dokumentieren.

4. GDPR Art. 22 Audit: Erfassung aller HR-Entscheidungen mit rechtlichen oder erheblichen Auswirkungen und Prüfung, ob keine Entscheidung ausschließlich auf automatisierten Ergebnissen beruht. Einführung menschlicher Aufsichtsprotokolle mit dokumentierter Prüfkompetenz und Interventionsnachweisen.

5. Grundrechte-Folgenabschätzung: Durchführung einer FRIA nach Art. 27 für alle Einsätze nach Annex III Kat. 4. Für Betreiber des öffentlichen Sektors ist dies verpflichtend; für private Arbeitgeber gilt es als erwarteter Sorgfaltsmaßstab und als Verteidigungsmittel gegenüber Durchsetzungsmaßnahmen.

6. Transparenzpflichten: Umsetzung der Arbeitnehmerbenachrichtigung nach Art. 50(2) für alle Systeme zur Emotionserkennung. Sicherstellung, dass Stellenbewerber über die KI-gestützte Vorauswahl gemäß den GDPR-Transparenzanforderungen (Art. 13–14) informiert werden.

7. Kapazität zur menschlichen Aufsicht: Prüfung, ob die für die Überprüfung von KI-Ergebnissen im HR-Bereich benannten Mitarbeiter tatsächlich über die Befugnis zur Übersteuerung von Empfehlungen, ausreichend Zeit für eine aussagekräftige Überprüfung und eine dokumentierte Schulung verfügen, die der Komplexität des Systems angemessen ist.

8. Verfahren zur Vorfallreaktion: Einrichtung von Verfahren zur Protokollierung, Untersuchung und Meldung schwerwiegender Vorfälle im Zusammenhang mit KI-Systemen im HR-Bereich, in Übereinstimmung mit den Anbieterpflichten nach Art. 73, die durch vertragliche Vereinbarungen auf Betreiber übertragen werden.

Compliance in diesem Sektor ist kein einmaliges Projekt. Das Zusammenspiel aus AI Act-Pflichten, sich entwickelnden DSB-Leitlinien zu GDPR Art. 22 und aktiver Betriebsratseinbindung erfordert eine kontinuierliche Governance-Struktur mit dedizierter Verantwortung innerhalb der Bereiche HR, Recht und Datenschutz.

Official AI Act Compliance Deadline Calendar

Updated · Sources: Regulation (EU) 2024/1689 and the 2026 Digital Omnibus on AI.

Obligation Applies to Original date New date Status Countdown Legal basis
Prohibited Practices (Art. 5) All providers and deployers active AI Act Art. 5
GPAI Rules (Chapter 5) GPAI model providers active AI Act Art. 51-56
High-risk AI — Annex III (standalone) Providers of standalone Annex III systems deferred AI Omnibus 2026 Art. 6(2)
High-risk AI — Annex I (embedded) AI embedded in Annex I regulated products deferred AI Omnibus 2026 Art. 6(1)
AI-Generated Content Marking Providers of generative GPAI systems active AI Act Art. 50(2)
Regulatory Sandboxes National competent authorities active AI Act Art. 57

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Frequently Asked Questions

Ja. **Annex III, Kategorie 4(a)** führt KI-Systeme, die im Bereich Recruiting und Personalauswahl eingesetzt werden – einschließlich der Lebenslaufvorauswahl, des Resume-Rankings und zielgerichteter Stellenanzeigenschaltung – ausdrücklich als hochriskant auf. Es gibt keine Bagatellschwelle. Jedes in ein Bewerbermanagementsystem (ATS) integrierte Auswahlwerkzeug, das in der EU eingesetzt wird, unterliegt dem vollständigen Pflichtenkatalog für Hochrisiko-KI-Systeme gemäß **Art. 9–15** und **Art. 25–27**, unabhängig von der Größe des Anbieters oder der Komplexität des Modells.

In Deutschland gewährt das **Betriebsverfassungsgesetz §87(1) Nr. 6** dem Betriebsrat ein bindendes Mitbestimmungsrecht bei der Einführung technischer Einrichtungen, die zur Überwachung des Verhaltens oder der Leistung der Arbeitnehmer bestimmt sind – worunter auch KI-Systeme fallen. Vergleichbare Konsultationsrechte bestehen in den Niederlanden (OR), Österreich (Betriebsrat) und Frankreich (Comité Social et Économique). Ein fehlender vorheriger Abschluss einer Betriebsvereinbarung kann den Einsatz des Systems nach nationalem Arbeitsrecht rechtswidrig machen, unabhängig von der Konformität mit dem AI Act.

**GDPR Art. 22** untersagt Entscheidungen, die ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung beruhen und rechtliche oder ähnlich erhebliche Auswirkungen auf Personen haben. Im HR-Bereich fallen Einstellungs-, Kündigungs- und Beförderungsentscheidungen eindeutig in den Anwendungsbereich. Der AI Act ersetzt Art. 22 nicht – er schichtet zusätzliche Pflichten darüber. Arbeitgeber müssen eine **aussagekräftige menschliche Überprüfung** vor jeder folgenreichen Entscheidung sicherstellen, diese Überprüfung dokumentieren und gewährleisten, dass die prüfende Person über die Kompetenz und die Befugnis verfügt, das KI-Ergebnis außer Kraft zu setzen.

KI zur Emotionserkennung ist im Recruiting-Kontext nicht verboten, jedoch begründet **Art. 50(2)** des AI Act eine zwingende Transparenzpflicht: Betreiber müssen betroffene Personen darüber informieren, dass sie einem System zur Emotionserkennung unterworfen sind. Da solche Systeme zugleich hochriskante KI-Systeme nach Annex III Kat. 4(a) darstellen, gelten sämtliche Hochrisikoanforderungen – Konformitätsbewertung, technische Dokumentation, menschliche Aufsicht und Grundrechte-Folgenabschätzung. Die wissenschaftliche Validität der Emotionserkennung im Recruiting ist weithin umstritten, was zusätzliche GDPR-Verhältnismäßigkeitsbedenken aufwirft.

Arbeitgeber sind **Betreiber** im Sinne des AI Act (**Art. 3(4)**) und tragen spezifische Pflichten gemäß **Art. 25–27**. Sie müssen: prüfen, ob der Anbieter eine Konformitätserklärung, eine EU-technische Dokumentation und Gebrauchsanweisungen bereitgestellt hat; das System im Einklang mit diesen Anweisungen einsetzen; sicherstellen, dass die für die menschliche Aufsicht der KI-Ergebnisse benannten Mitarbeiter über die Befugnis, die fachliche Kompetenz und die Zeit verfügen, um Systemausgaben zu verstehen und bei Bedarf zu übersteuern; eine **Grundrechte-Folgenabschätzung** durchführen (für Betreiber des öffentlichen Sektors verpflichtend, für den Privatsektor empfohlen); und den Einsatz aussetzen, sofern Risiken auftreten. Betreiber dürfen die Einschränkungen des Anbieters nicht umgehen und das System nicht für Zwecke verwenden, die über den bestimmungsgemäßen Gebrauch hinausgehen.

Ja. **Annex III, Kategorie 4(b)** erfasst KI, die zur Aufgabenzuweisung und zur Überwachung vertraglicher Verpflichtungen von Beschäftigten eingesetzt wird. Dies umfasst direkt algorithmusbasierte Managementsysteme, die von Plattformen der Gig-Economy – etwa Liefer-, Fahrdienst- und On-Demand-Service-Anbieter – verwendet werden. Diese Systeme sind hochriskant. Beschäftigte auf diesen Plattformen haben Anspruch auf eine aussagekräftige menschliche Aufsicht bei Entscheidungen, die ihren Zugang zu Arbeit, ihre Vergütungssätze und die Deaktivierung ihres Kontos betreffen.

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