Artikel 30 der Verordnung (EU) 2024/1689 — Notifizierungsverfahren. Offizieller Text, praktische Auslegung, wesentliche Verpflichtungen und Compliance-Implikationen.

Zusammenfassung des offiziellen Textes

Artikel 30 der Verordnung (EU) 2024/1689 (EU-KI-Verordnung) legt das förmliche Verfahren fest, mit dem die Mitgliedstaaten die Europäische Kommission und einander über Konformitätsbewertungsstellen unterrichten, die sie als notifizierte Stellen benannt haben und die befugt sind, Drittpartei-Konformitätsbewertungen von Hochrisiko-KI-Systemen durchzuführen.

Die notifizierende Behörde jedes Mitgliedstaats übermittelt die Notifizierung auf elektronischem Weg über das NANDO-Informationssystem (New Approach Notified and Designated Organisations) der Kommission. Die Notifizierung muss die Identifikationsangaben der Konformitätsbewertungsstelle, ihren benannten Tätigkeitsbereich (unter Angabe der abgedeckten KI-Systemkategorien und Aufgaben) sowie Nachweise darüber enthalten, dass die Stelle alle in Artikel 31 festgelegten Anforderungen erfüllt.

Nach der Einreichung der Notifizierung folgt eine zweiwöchige Wartefrist. In diesem Zeitraum können entweder die Kommission oder ein anderer Mitgliedstaat Einwände erheben. Werden keine Einwände erhoben, kann die notifizierte Stelle ihre Konformitätsbewertungstätigkeiten aufnehmen. Wird ein Einwand erhoben, konsultiert die Kommission die betreffenden Parteien und stellt fest, ob die Notifizierung gerechtfertigt ist, und weist den notifizierenden Mitgliedstaat entsprechend an.

Stellt eine notifizierende Behörde fest, dass eine notifizierte Stelle die Anforderungen nicht mehr erfüllt oder ihren Verpflichtungen nicht nachkommt, muss sie die Benennung einschränken, aussetzen oder zurückziehen und die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten unverzüglich unterrichten. Die Kommission stellt sicher, dass das NANDO-System öffentlich zugänglich bleibt und auf dem neuesten Stand gehalten wird, um Transparenz über die Gesamtheit der im EU-Binnenmarkt tätigen zugelassenen notifizierten Stellen zu gewährleisten.

Was dies in der Praxis bedeutet

Artikel 30 ist für zwei Gruppen von Akteuren unmittelbar relevant: für Konformitätsbewertungsstellen, die als notifizierte Stellen tätig werden möchten, und für Anbieter von Hochrisiko-KI-Systemen, die eine geeignet notifizierte Stelle für die vorgeschriebene Drittpartei-Konformitätsbewertung identifizieren und beauftragen müssen.

Für Konformitätsbewertungsstellen ist das Notifizierungsverfahren der Zugang zur Tätigkeit als notifizierte Stelle im Rahmen der EU-KI-Verordnung. Sobald eine nationale notifizierende Behörde eine Stelle anhand der Kriterien des Artikels 31 — die Unabhängigkeit, fachliche Kompetenz, Unparteilichkeit und Haftungsdeckung umfassen — bewertet und genehmigt hat, reicht sie die förmliche Notifizierung über NANDO ein. Die Stelle darf erst dann mit der Ausstellung von Konformitätsbescheinigungen gemäß der KI-Verordnung beginnen, wenn das zweiwöchige Einwandsfenster ohne Beanstandung abgelaufen oder ein erhobener Einwand zu ihren Gunsten gelöst wurde.

Für KI-System-Anbieter, die einer obligatorischen Drittpartei-Konformitätsbewertung unterliegen (hauptsächlich solche, die Hochrisiko-KI-Systeme nach Annex III auf den EU-Markt bringen, bei denen eine notifizierte Stelle erforderlich ist, oder solche, die dem Produktsicherheitsrecht gemäß Annex I unterliegen), bietet Artikel 30 den Mechanismus zur Überprüfung, welche Stellen rechtmäßig zugelassen sind. Anbieter müssen für ihre Konformitätsbewertungen ausschließlich ordnungsgemäß notifizierte Stellen auswählen, die über NANDO identifizierbar sind. Das Beauftragen einer Stelle, bevor ihre Notifizierung wirksam ist, oder einer Stelle, deren Notifizierung ausgesetzt wurde, würde das daraus resultierende Zertifikat ungültig machen und das System nicht konform machen.

Wird die Benennung einer notifizierten Stelle eingeschränkt oder zurückgezogen, müssen Anbieter, die von dieser Stelle ausgestellte Bescheinigungen besitzen, Abhilfemaßnahmen ergreifen, die möglicherweise die Beauftragung einer alternativen notifizierten Stelle zur erneuten Bestätigung der Konformität umfassen, bevor das System weiterhin auf dem Markt angeboten werden darf.

Wesentliche Verpflichtungen

Bezug zu anderen Artikeln

Artikel 30 steht im Mittelpunkt einer Gruppe von Bestimmungen, die den Rahmen für notifizierte Stellen in Titel III, Kapitel 4 regeln.

Er setzt Artikel 28 voraus, der die Rolle der notifizierenden Behörden auf Ebene der Mitgliedstaaten begründet und definiert, sowie Artikel 29, der die allgemeinen Anforderungen festlegt, die diese Behörden selbst erfüllen müssen (Unabhängigkeit, Kompetenz, Fehlen von Interessenkonflikten), bevor sie Stellen legitimerweise notifizieren können.

Der Inhalt dessen, was eine Stelle nachweisen muss, um die Notifizierung zu erhalten und zu behalten, wird durch Artikel 31 (Anforderungen an notifizierte Stellen) und Artikel 33 (Tochtergesellschaften und Unterauftragsvergabe notifizierter Stellen) geregelt. Das operative Verhalten notifizierter Stellen nach der Zulassung wird in den Artikeln 33 bis 39 behandelt.

Artikel 30 ist auch mit Artikel 43 (Konformitätsbewertungsverfahren) verknüpft, da die Rechtsgültigkeit jedes Konformitätsbewertungszertifikats davon abhängt, dass die ausstellende Stelle eine aktuelle, wirksame Notifizierung gemäß Artikel 30 besitzt. Schließlich besteht eine Verbindung zu Artikel 74 (Marktüberwachung), da zuständige Behörden überprüfen müssen, ob die Zertifikate, die der CE-Kennzeichnung zugrunde liegen, von ordnungsgemäß notifizierten Stellen ausgestellt wurden.

Zeitplan für die Einhaltung

Die EU-KI-Verordnung trat am 1. August 2024 in Kraft, zwanzig Tage nach der Veröffentlichung im Amtsblatt der EU.

Artikel 30 fällt unter die Bestimmungen, die für Hochrisiko-KI-Systeme gelten und dem gestaffelten Anwendungsplan der Verordnung folgen:

Anbieter, die Hochrisiko-KI-Systeme auf dem EU-Markt anbieten möchten, sollten den Notifizierungsstatus ihrer gewählten Konformitätsbewertungsstelle über NANDO rechtzeitig vor diesen Fristen überprüfen, da das Notifizierungsverfahren selbst eine Bewertung durch die nationale Behörde, ein zweiwöchiges Einwandsfenster und eine mögliche Überprüfung durch die Kommission umfasst — ein Verfahren, das insgesamt mehrere Monate in Anspruch nehmen kann.

Official AI Act Compliance Deadline Calendar

Updated · Sources: Regulation (EU) 2024/1689 and the 2026 Digital Omnibus on AI.

Obligation Applies to Original date New date Status Countdown Legal basis
Prohibited Practices (Art. 5) All providers and deployers active AI Act Art. 5
GPAI Rules (Chapter 5) GPAI model providers active AI Act Art. 51-56
AI-Generated Content Marking Providers of generative GPAI systems active AI Act Art. 50(2)
Regulatory Sandboxes National competent authorities active AI Act Art. 57
High-risk AI — Annex III (standalone) Providers of standalone Annex III systems deferred AI Omnibus 2026 Art. 6(2)
High-risk AI — Annex I (embedded) AI embedded in Annex I regulated products deferred AI Omnibus 2026 Art. 6(1)

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Frequently Asked Questions

Artikel 30 legt das förmliche Verfahren fest, mit dem die Mitgliedstaaten die Europäische Kommission und die anderen Mitgliedstaaten über die Konformitätsbewertungsstellen unterrichten, die sie als notifizierte Stellen benannt haben. Die notifizierende Behörde übermittelt die Notifizierung über das NANDO-Informationssystem (New Approach Notified and Designated Organisations), die erst nach Ablauf einer Wartefrist wirksam wird, während der andere Mitgliedstaaten und die Kommission Einwände erheben können.

Die notifizierende Behörde jedes Mitgliedstaats ist für die Übermittlung der Notifizierung an die Europäische Kommission verantwortlich. Die notifizierende Behörde ist eine nach Artikel 28 benannte nationale öffentliche Behörde, die mit der Bewertung, Benennung und Überwachung von Konformitätsbewertungsstellen beauftragt ist, die im Rahmen der EU-KI-Verordnung als notifizierte Stellen tätig werden möchten.

Nein. Gemäß Artikel 30 darf eine notifizierte Stelle ihre Konformitätsbewertungstätigkeiten erst nach Ablauf einer zweiwöchigen Wartefrist nach der Notifizierung aufnehmen, sofern in diesem Zeitraum weder von der Kommission noch von anderen Mitgliedstaaten Einwände erhoben wurden. Wird ein Einwand erhoben, leitet die Kommission Konsultationen ein und kann feststellen, dass die Notifizierung nicht wirksam werden kann.

Die Notifizierung muss detaillierte Angaben zur Konformitätsbewertungsstelle enthalten: Name, Anschrift, Kontaktdaten, die zu erledigenden Aufgaben, die KI-Systeme und Risikokategorien ihres Zuständigkeitsbereichs, etwaige Akkreditierungsbescheinigungen und eine Erklärung, dass die Stelle alle in Artikel 31 der Verordnung festgelegten Anforderungen erfüllt.

Stellt eine notifizierende Behörde fest, dass eine notifizierte Stelle die Anforderungen des Artikels 31 nicht mehr erfüllt oder ihren Verpflichtungen nicht nachkommt, muss die notifizierende Behörde die Notifizierung je nach Sachlage einschränken, aussetzen oder zurückziehen. Sie muss die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten unverzüglich über jede derartige Maßnahme unterrichten.

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