Artikel 3 der Verordnung (EU) 2024/1689 — Begriffsbestimmungen. Offizieller Text, praktische Auslegung, wesentliche Pflichten und Compliance-Implikationen.

Zusammenfassung des offiziellen Textes

Artikel 3 der Verordnung (EU) 2024/1689 (das EU-KI-Gesetz) begründet den Definitionsrahmen, der die gesamte Verordnung regelt. Er enthält 65 nummerierte Begriffsbestimmungen, die den im gesamten Gesetz verwendeten Kernbegriffen eine genaue rechtliche Bedeutung verleihen.

Die grundlegendste Definition ist die des „KI-Systems" (Artikel 3(1)): ein maschinenbasiertes System, das so konzipiert ist, dass es mit unterschiedlichem Grad an Autonomie betrieben wird, nach der Bereitstellung Anpassungsfähigkeit aufweisen kann und das für explizite oder implizite Ziele aus den empfangenen Eingaben ableitet, wie Ausgaben — wie Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen — zu erzeugen sind, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können. Diese Definition orientiert sich bewusst an der OECD-Empfehlung zu KI und ist technologieneutral.

Artikel 3 definiert auch die wesentlichen Marktakteure: Anbieter (Artikel 3(3)), die KI-Systeme entwickeln und auf dem Markt in Verkehr bringen; Betreiber (Artikel 3(4)), die KI-Systeme in einem beruflichen Kontext nutzen; Einführer (Artikel 3(6)); Händler (Artikel 3(7)); sowie Wirtschaftsakteure, ein Sammelbegriff für Anbieter und Betreiber. Weitere Definitionen betreffen KI-Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck (Artikel 3(63)), KI-Systeme mit allgemeinem Verwendungszweck (Artikel 3(66)), Hochrisiko-KI-Systeme, Bestimmungszweck, vernünftigerweise vorhersehbarer Missbrauch, wesentliche Veränderung, Inverkehrbringen, Inbetriebnahme, Sicherheitskomponente, biometrische Daten und viele weitere, die für die Bestimmung des Anwendungsbereichs, der Pflichten und der anwendbaren Risikokategorien gemäß dem Gesetz unerlässlich sind.

Was das in der Praxis bedeutet

Artikel 3 ist das Eingangstor zum EU-KI-Gesetz. Bevor eine Organisation bestimmen kann, ob und in welchem Umfang sie reguliert ist und in welcher Rolle, muss sie die Definitionen in Artikel 3 systematisch durcharbeiten.

Schritt 1 — Qualifiziert Ihr Produkt als KI-System? Wenden Sie den Test gemäß Artikel 3(1) an: Agiert das System mit einem gewissen Grad an Autonomie? Zieht es aus Eingaben Schlussfolgerungen, um Ausgaben zu erzeugen? Ein maschinelles Lernmodell für die Kreditwürdigkeitsprüfung qualifiziert sich. Ein fest codierter Berechtigungsrechner mit festen Regeln hingegen nicht.

Schritt 2 — Was ist Ihre Rolle? Ein Unternehmen, das ein Betrugserkennungsmodell trainiert und vermarktet, ist ein Anbieter. Eine Bank, die dasselbe Modell lizenziert und in ihren Kreditgenehmigungsablauf integriert, ist ein Betreiber. Ein in den USA ansässiges Unternehmen, das das Modell auf dem EU-Markt verkauft, ist ein Einführer. Dieselbe juristische Person kann für verschiedene KI-Produkte oder innerhalb derselben Wertschöpfungskette gleichzeitig mehrere Rollen innehaben.

Schritt 3 — Gilt die GPAI-Definition? Wenn Ihre Organisation ein großes Basismodell (wie ein großes Sprachmodell) entwickelt, das auf umfangreichen Daten trainiert wurde und für mehrere Aufgaben geeignet ist, gilt Artikel 3(63) wahrscheinlich, was die Pflichten gemäß Titel VIII für GPAI-Modelle auslöst, unabhängig davon, ob das Modell selbst als eigenständiges KI-System eingesetzt wird.

Konkretes Beispiel: Ein SaaS-Unternehmen in Berlin, das ein quelloffenes LLM feinabstimmt und als Kundenservice-Chatbot an Einzelhändler verkauft, ist Anbieter sowohl eines GPAI-Modells (wenn es das zugrunde liegende Modell veröffentlicht) als auch eines KI-Systems. Ein Einzelhändler, der den Chatbot für Kundeninteraktionen nutzt, ist Betreiber. Beide tragen unterschiedliche Compliance-Pflichten gemäß dem Gesetz, die alle von der korrekten Rollenidentifikation über Artikel 3 abhängen.

Wesentliche Pflichten

Verhältnis zu anderen Artikeln

Artikel 3 bildet die Grundlage für jede nachfolgende Bestimmung der Verordnung. Er ist direkt mit Artikel 2 (Anwendungsbereich) verbunden, der die Definitionen von „Anbieter", „Betreiber", „Einführer" und „Händler" verwendet, um zu bestimmen, wer dem Gesetz und unter welchen territorialen Bedingungen unterliegt. Die Definition des KI-Systems in Artikel 3(1) begrenzt die Grenze zwischen dem Gesetz und der Nicht-KI-Softwareregulierung und fließt direkt in die in Artikel 5 aufgeführten verbotenen Praktiken und die Hochrisiko-Klassifizierungskriterien in Artikel 6 und Annex III ein.

Die Definition des Bestimmungszwecks ist mit den Konformitätsbewertungsverfahren in Artikeln 43–48 und den technischen Dokumentationsanforderungen in Artikel 11 und Annex IV verknüpft. Die GPAI-Modelldefinitionen in Artikel 3(63–66) sind grundlegend für den gesamten Titel VIII-Rahmen (Artikel 51–56). Das Konzept der wesentlichen Veränderung (Artikel 3(23)) löst die Rückkehr in die Anbieterpflichten aus und ist mit der Überwachung nach dem Inverkehrbringen gemäß Artikel 72 verbunden.

Zeitplan für die Compliance

Artikel 3 ist als Teil von Titel I (Allgemeine Bestimmungen) am 2. August 2026 — 24 Monate nach dem Inkrafttreten der Verordnung am 1. August 2024 — in Anwendung getreten. Alle Definitionen in Artikel 3 haben daher ab diesem Datum vollständige Rechtswirkung.

Organisationen sollten jedoch beachten, dass die genaue Identifizierung von Rollen und Systemeinstufungen gemäß Artikel 3 eine Voraussetzung für die Einhaltung früherer Phasen des Inkrafttretens des Gesetzes ist. Die verbotenen Praktiken in Artikel 5 galten ab 2. Februar 2025 (6 Monate nach dem Inkrafttreten), was bedeutet, dass Organisationen die Definitionen des Artikels 3 anwenden mussten, um ab diesem Datum die Exposition gegenüber diesen Verboten zu beurteilen. Die GPAI-Modellpflichten gemäß Titel VIII galten ab 2. August 2025 (12 Monate nach dem Inkrafttreten). Die Anforderungen an Hochrisiko-KI-Systeme gemäß Annex I gelten ab 2. August 2027 (36 Monate); jene gemäß Annex III ab 2. August 2026, mit einer Ausnahmeregelung bis 2. August 2027 für bestimmte bereits in Betrieb befindliche Systeme. Organisationen, die die Rollen- und Systemeinstufungsübung gemäß Artikel 3 noch nicht abgeschlossen haben, verstoßen gegen die grundlegende Compliance-Voraussetzung über mehrere Anwendungsphasen hinweg.

Official AI Act Compliance Deadline Calendar

Updated · Sources: Regulation (EU) 2024/1689 and the 2026 Digital Omnibus on AI.

Obligation Applies to Original date New date Status Countdown Legal basis
Prohibited Practices (Art. 5) All providers and deployers active AI Act Art. 5
GPAI Rules (Chapter 5) GPAI model providers active AI Act Art. 51-56
AI-Generated Content Marking Providers of generative GPAI systems active AI Act Art. 50(2)
Regulatory Sandboxes National competent authorities active AI Act Art. 57
High-risk AI — Annex III (standalone) Providers of standalone Annex III systems deferred AI Omnibus 2026 Art. 6(2)
High-risk AI — Annex I (embedded) AI embedded in Annex I regulated products deferred AI Omnibus 2026 Art. 6(1)

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Frequently Asked Questions

Gemäß Artikel 3(1) der Verordnung (EU) 2024/1689 ist ein KI-System ein maschinenbasiertes System, das so konzipiert ist, dass es mit unterschiedlichem Grad an Autonomie betrieben wird, nach der Bereitstellung Anpassungsfähigkeit aufweisen kann und das für explizite oder implizite Ziele aus den empfangenen Eingaben ableitet, wie Ausgaben wie Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen zu erzeugen sind, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können. Diese Definition orientiert sich an der OECD-Definition von KI und ist bewusst technologieneutral gehalten, um zukunftsfähig zu bleiben.

Ein KI-System (Artikel 3(1)) ist ein bereitgestelltes System, das Ausgaben erzeugt, die reale Umgebungen beeinflussen. Ein KI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck (Artikel 3(63)) ist ein KI-Modell, das mit großen Datenmengen in großem Maßstab trainiert wurde, einer Vielzahl von Zwecken dienen kann und in verschiedene nachgelagerte Systeme oder Anwendungen integriert werden kann. GPAI-Modelle sind selbst keine KI-Systeme — sie unterliegen den Regeln für KI-Systeme erst, wenn sie in ein bereitgestelltes Produkt integriert werden.

Ein Anbieter (Artikel 3(3)) ist eine natürliche oder juristische Person, die ein KI-System oder ein KI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck entwickelt und es unter ihrem eigenen Namen auf dem Markt in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt. Ein Betreiber (Artikel 3(4)) ist eine natürliche oder juristische Person, die — außer dem Anbieter — ein KI-System in einem beruflichen Kontext unter eigener Verantwortung nutzt. Die Unterscheidung ist entscheidend, da Anbieter und Betreiber unterschiedliche und eigenständige Pflichtengruppen im gesamten Gesetz tragen.

Nein. Die Definition gemäß Artikel 3(1) setzt voraus, dass das System aus Eingaben Schlussfolgerungen zieht, um Ausgaben zu erzeugen, was einen gewissen Grad an Lernen, Schlussfolgern oder statistischer Inferenz impliziert. Einfache regelbasierte oder deterministische Software, die feste, manuell programmierte Logik ohne jegliche Inferenzfähigkeit anwendet, fällt nicht unter die Definition und liegt daher außerhalb des Anwendungsbereichs der Verordnung.

Artikel 3(9) definiert 'Inverkehrbringen' als die erstmalige Bereitstellung eines KI-Systems auf dem Unionsmarkt. Dies löst die vollständige Pflichtengruppe für Anbieter gemäß dem Gesetz aus — einschließlich Konformitätsbewertungen, CE-Kennzeichnung für bestimmte Hochrisikosysteme und Registrierungspflichten. Der Zeitpunkt des erstmaligen Inverkehrbringens bestimmt, wann die Compliance nachgewiesen werden muss.

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