Am 20. Juli 2026 veröffentlichte die Kommission C(2026) 5054 final — Leitlinien zur Anwendung der Transparenzpflichten des Artikels 50. Dreizehn Tage vor der Pflicht selbst. Was sie sind, welches Gewicht sie haben und was sich für Anbieter und Betreiber ändert.
Für die Pflichten selbst siehe die Säule zu den Transparenzpflichten des Artikels 50.
Am 20. Juli 2026 hat die Europäische Kommission Leitlinien zu den Transparenzpflichten des Artikels 50 der Verordnung (EU) 2024/1689 veröffentlicht. Aktenzeichen: C(2026) 5054 final. Der Anhang trägt den längeren Titel Leitlinien zur Umsetzung der Transparenzpflichten für bestimmte KI-Systeme nach Artikel 50 der Verordnung (EU) 2024/1689. Sie kamen dreizehn Tage vor der Anwendbarkeit des Artikels 50 am 2. August 2026.
Sie sind auslegend, nicht gesetzgebend: Sie ändern den Wortlaut nicht und binden niemanden. Ihr Gewicht liegt anderswo — Artikel 50 wird von 27 nationalen Marktüberwachungsbehörden durchgesetzt, die denselben Satz je für sich lesen. Die Leitlinien sind das Mittel, mit dem die Kommission 27 auseinanderlaufende Lesarten zu verhindern versucht.
Zeitleiste
| Datum | Ereignis |
|---|---|
| Juni 2026 | Verhaltenskodex zur Transparenz KI-generierter Inhalte veröffentlicht |
| 20. Juli 2026 | Leitlinien zu Artikel 50 — C(2026) 5054 final |
| 24. Juli 2026 | Verordnung (EU) 2026/1744 (Digital Omnibus zur KI) im Amtsblatt |
| 27. Juli 2026 | Digital Omnibus tritt in Kraft |
| 2. August 2026 | Artikel 50 wird anwendbar |
| 2. Dezember 2026 | Übergangsfrist für die Kennzeichnung bestehender generativer Systeme endet |
Was sich ändert
Die vier Pflichten bleiben: Hinweis auf die KI-Interaktion und maschinenlesbare Kennzeichnung beim Anbieter (Absätze 1 und 2), Information über Emotionserkennung und Offenlegung von Deepfakes beim Betreiber (Absätze 3 und 4). Enger wird der Auslegungsspielraum.
Der Punkt mit der höchsten Durchsetzungswahrscheinlichkeit im ersten Zyklus ist Absatz 5 — klar und unterscheidbar, spätestens zum Zeitpunkt der ersten Interaktion oder Exposition. Er ist der einzige, den eine Behörde von außen prüfen kann, ohne Zugang zu Ihren Systemen: Sie öffnet Ihr Produkt und sieht, ob der Hinweis da ist.
Der Digital Omnibus hat das Hochrisiko-Regime verschoben, nicht Artikel 50. Die Obergrenze bleibt 15 Mio. € oder 3 % nach Artikel 99 Absatz 4 — unabhängig von der Risikostufe.
- Transparenzpflichten (Art. 50) — die Pflichten im Einzelnen
- Anbieter und Betreiber — wer welchen Absatz trägt
- Digital Omnibus — was verschoben wurde und was nicht
Amtliche Quellen
- Europäische Kommission — Leitlinien zu den Transparenzpflichten für Anbieter und Betreiber bestimmter KI-Systeme, 20. Juli 2026 (C(2026) 5054 final)
- Europäische Kommission — FAQ zu den Transparenzpflichten nach Artikel 50
- Verordnung (EU) 2024/1689 — Artikel 50, Artikel 99
Redaktioneller Inhalt, keine Rechtsberatung.
Official AI Act Compliance Deadline Calendar
Updated · Sources: Regulation (EU) 2024/1689 and the 2026 Digital Omnibus on AI.
| Obligation | Applies to | Original date | New date | Status | Countdown | Legal basis |
|---|---|---|---|---|---|---|
| Prohibited Practices (Art. 5) | All providers and deployers | active | — | AI Act Art. 5 | ||
| GPAI Rules (Chapter 5) | GPAI model providers | active | — | AI Act Art. 51-56 | ||
| AI-Generated Content Marking | Providers of generative GPAI systems | active | — | AI Act Art. 50(2) | ||
| Regulatory Sandboxes | National competent authorities | active | — | AI Act Art. 57 | ||
| High-risk AI — Annex III (standalone) | Providers of standalone Annex III systems | deferred | — | AI Omnibus 2026 Art. 6(2) | ||
| High-risk AI — Annex I (embedded) | AI embedded in Annex I regulated products | deferred | — | AI Omnibus 2026 Art. 6(1) |
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Ein Auslegungsdokument, das die Europäische Kommission am 20. Juli 2026 angenommen hat, Aktenzeichen C(2026) 5054 final. Sein Anhang trägt den Titel „Leitlinien zur Umsetzung der Transparenzpflichten für bestimmte KI-Systeme nach Artikel 50 der Verordnung (EU) 2024/1689“. Sie legen dar, wie die Kommission von Anbietern, Betreibern und nationalen Marktüberwachungsbehörden erwartet, die vier Pflichten des Artikels 50 unionsweit einheitlich anzuwenden.
Nein. Leitlinien der Kommission sind keine Rechtsakte und können dem Wortlaut des Artikels 50 nichts hinzufügen oder nehmen. Verbindlich auslegen kann nur der Gerichtshof. In der Praxis sind sie jedoch die Arbeitsgrundlage der nationalen Marktüberwachungsbehörden: Wer davon abweicht, muss es begründen.
Nein. Die vier Pflichten bleiben unverändert — Absätze 1 und 2 treffen den Anbieter, Absätze 3 und 4 den Betreiber. Was schrumpft, ist der Auslegungsspielraum: wann die KI-Natur „offensichtlich“ ist, was als redaktionelle Kontrolle gilt und wie der Hinweis nach Absatz 5 zu präsentieren ist.
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