Anhang IV liest sich als neun dichte Absätze. Diese Datei macht daraus 30 einzelne Elemente mit jeweils einer verantwortlichen Person, einem Status und einem Verweis auf den Nachweis.
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Artikel 11 bestimmt, dass die technische Dokumentation vor dem Inverkehrbringen erstellt und danach aktuell gehalten werden muss. Anhang IV sagt, was darin stehen muss.
Anhang IV besteht aus neun dichten Absätzen. Als Fließtext gelesen, erzeugt er Meetings. Als Prüfliste gelesen, erzeugt er eine Akte.
Dreißig einzelne Elemente, aus den neun Abschnitten des Anhangs IV herausgelöst und einzeln aufgeführt — von „Zweckbestimmung, Name des Anbieters, Version“ über „Validierungs- und Testverfahren, verwendete Metriken und Testprotokolle“ bis zum „Plan zur Beobachtung nach dem Inverkehrbringen nach Artikel 72“.
Jedes Element trägt einen Status (fehlt, entworfen, geprüft, vollständig, nicht anwendbar), eine verantwortliche Person und einen Verweis darauf, wo der Nachweis tatsächlich liegt. Diese letzte Spalte verwandelt eine Dokumentationsübung in einen Prüfpfad.
Eine Vollständigkeitsansicht, die je Abschnitt neu rechnet, damit „sind wir bereit“ einen Prozentsatz statt einer Meinung hat — und damit der Abschnitt bei 0 % sichtbar wird, bevor ihn eine Prüferin findet.
Ein Änderungsprotokoll, denn Artikel 11 verlangt, die Akte aktuell zu halten, und eine Akte ohne Versionshistorie kann das nicht belegen.
Als Anbieter: alles. Als Betreiber schulden Sie keine Anhang-IV-Akte — aber Sie brauchen einen großen Teil ihres Inhalts, und ihn vom Lieferanten zu bekommen ist eine vertragliche Frage, die man besser vor der Unterschrift klärt. Die Lieferantenprüfung ist der Fragebogen dafür.
Artikel 18 verlangt, diese Dokumentation zehn Jahre nach dem Inverkehrbringen aufzubewahren. 100 % Vollständigkeit ist der Beginn dieser Pflicht, nicht ihr Ende.
Is your organisation subject to both the AI Act and DORA? The two regulations intersect on the operational resilience of financial AI systems. Our sister site regulation-dora.eu covers DORA in depth — including what the AI Act adds on top of an existing DORA programme.
The AI Act for financial institutions ↗ Explore regulation-dora.eu ↗Vor dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme des Hochrisiko-Systems (Artikel 11), und sie ist danach aktuell zu halten. Artikel 18 verlangt anschließend eine Aufbewahrung von zehn Jahren.
Nein, das ist eine Anbieterpflicht. Ein Betreiber braucht jedoch viel von deren Inhalt, um Artikel 26 zu erfüllen — weshalb es eine vertragliche Frage ist, die vor Vertragsschluss zu klären ist.
Anhang IV Abschnitt 7 verlangt die Liste der angewandten harmonisierten Normen und, wo keine gilt, eine Beschreibung der zur Erfüllung der Anforderungen gewählten Lösungen. Das Fehlen einer Norm ist kein Fehlen einer Pflicht.